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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2011-09-13

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-13

Wortprotokoll

Am 19. Mai 2010 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen unterbreitet. Ziel der Vorlage ist es, das Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen bei wichtigen öffentlichen Projekten zu beschleunigen. Bei dieser Teilrevision geht es um die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Grundsätzlich stehen dabei drei mögliche Rechtsfolgen offen:

1. Im Verwaltungsrecht haben Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese kann entzogen werden, wenn ein schwerer Nachteil droht oder der Entzug nicht unverhältnismässig ist.

2. Beschwerden können grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, diese kann aber von der Beschwerdeinstanz nachträglich erteilt werden; so ist das auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens vorgesehen.

3. Der Bundesrat schlägt mit dieser Teilrevision eine dritte Lösung vor: Bei wichtigen Beschaffungen, die im Interesse des Landes liegen und den Bau eines öffentlichen Werkes betreffen, oder bei Bundesaufgaben, die innert einer bestimmten Frist erfüllt werden müssen, soll die aufschiebende Wirkung der Beschwerde generell ausgeschlossen werden. Das heisst, dass die Beschwerdeinstanz sie auch nicht nachträglich erteilen kann. Wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, kann der Auftraggeber den Vertrag somit mit jenem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, abschliessen. Sollte sich dann im Beschwerdeverfahren erweisen, dass das unrichtig war, so hat das unterlegene Unternehmen nur einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, nicht aber auf den Zuschlag.

Der Bundesrat ortete den Revisionsbedarf aufgrund von Verzögerungen bei grossen Beschaffungen der öffentlichen Hand, vor allem bei den verschiedenen Baulosen der Neat. Ich erinnere insbesondere an die Vergabe beim Baulos für den Tunnel Erstfeld durch die Alptransit Gotthard AG, dann aber auch an die Verzögerungen beim Los für den Einbau der Bahntechnik im Gotthard-Basistunnel.

Das Büro hatte das Geschäft zuerst der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugewiesen. Diese wiederum hatte beschlossen, da es sich um grundsätzliche Rechtsfragen handelt, das Geschäft wieder an das Büro zurückzugeben. Das Büro hat die Vorlage dann der Kommission für Rechtsfragen zur Beratung zugewiesen.

Die Kommission für Rechtsfragen hat in einem ersten Durchgang die ökonomischen Folgen der Verzögerungen erkannt und ist auf die Vorlage eingetreten. Sie erkannte, dass zwei gewichtige Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Auf der einen Seite ist es der Rechtsschutz der Betroffenen, das sind meist die unterlegenen Bauunternehmungen, und auf der anderen Seite ist es das öffentliche Interesse an [PAGE 1356] einer raschen Realisierung des Baus. Deswegen erachtete die Kommission zusätzliche Abklärungen als nötig, und sie wollte auch zusätzliche Lösungswege abgeklärt haben.

Das UVEK hatte in der Frage vier verschiedene Lösungswege erarbeitet. Das Bundesamt für Justiz hat die grundsätzlichen Rechtsfragen zuhanden der Kommission erörtert und ist dann in einem Papier zuhanden der Kommission für Rechtsfragen zum Schluss gekommen, dass der generelle Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde grundsätzlich problematisch sei, und zwar aus verschiedenen Gründen: Als Erstes wurde bezweifelt, dass das mit dem WTO-Übereinkommen und mit einschlägigen bilateralen völkerrechtlichen Abkommen mit der EU kompatibel sei. Zum Zweiten wurde festgehalten, dass damit die präventive Wirkung einer Beschwerde beziehungsweise der aufschiebenden Wirkung abgeschwächt werde. Zum Dritten frage es sich, ob diese Revision überhaupt nötig sei, denn die geltende gesetzliche Regelung reiche. Diese verlange bereits heute eine Interessenabwägung und ein rasches Handeln. Zu den genannten Verzögerungen im Rahmen der Neat-Auftragsvergabe sei es infolge eines Fehlverhaltens der Beschwerdeinstanz gekommen, das grosse zeitliche Verzögerungen zur Folge hatte. Die Beschwerdeinstanz hatte bei der Beurteilung des Begehrens um aufschiebende Wirkung nicht genügend beachtet, dass es sich bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung um ein summarisches Verfahren handelt, das wesentlich schneller hätte vonstatten gehen müssen.

Aufgrund einer neuen Diskussion der Rechtslage hat dann die Kommission beschlossen, auf den Eintretensentscheid zurückzukommen und hat einstimmig beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten.