Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-06
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Bei Artikel 40 beantragt Ihnen die Kommission, den Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Im Gegensatz zum heutigen Recht soll nicht mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft unterschieden werden. Es gibt nur noch eine einzige Freiheitsstrafe.
Unterschiedliche Meinungen bestehen bezüglich der Mindestdauer. Die Kommission schlägt Ihnen gemäss Version Bundesrat vor, dass die Dauer dieser Freiheitsstrafe "in der Regel" mindestens sechs Monate beträgt. Sie haben mehrfach gehört, dass es ein Grundanliegen der Revision ist, die kurzen und kostspieligen Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Solche Strafen zwischen einem Tag und sechs Monaten sollen die Ausnahme sein und im Normalfall durch die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Sie sehen in Artikel 41 das Korrelat, die Ausnahmefälle, wonach es doch noch kurze unbedingte Freiheitsstrafen geben kann.
Der Ständerat vertrat auch die Auffassung, Herr Kollege Baader, dass keine vollziehbaren Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zu verhängen sind. Er hat hingegen die kurzen bedingten Freiheitsstrafen in Artikel 43 befürwortet und deswegen die Untergrenze von zehn Tagen eingeführt. Die Kommission geht hier einen Schritt weiter, indem sie die Möglichkeit der kurzen bedingten Freiheitsstrafe nicht vorsieht. Der Unterschied zum Ständerat besteht also darin, dass nach unserer Auffassung die bedingte Freiheitsstrafe ebenfalls erst ab sechs Monaten vorgesehen wird.
Für die leichten Vergehen stehen die bedingte und unbedingte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit zur Verfügung und in Ausnahmefällen die unbedingte Freiheitsstrafe.
Die Kommission hat der Version Bundesrat mit 8 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt, und ich empfehle Ihnen, der Kommission zu folgen.