Jutzet Erwin · Nationalrat · 2001-06-06
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Die beiden Berichterstatterinnen haben es gut und ausführlich dargelegt, und Sie haben es selber feststellen können, dass unsere Kommission im Ersten Titel "Geltungsbereich" in einigen Artikeln so genannte Ordre-public-Bestimmungen aufgenommen hat, z. B. in Artikel 3 Absatz 3. Es geht um krasse Verstösse gegen Grundsätze unserer schweizerischen Rechtsordnung, wie sie in der Bundesverfassung und in der EMRK verankert sind. Wenn unser Rechtsempfinden zutiefst verletzt ist, wenn wir Anstoss nehmen und sagen, das könne doch nicht sein, wenden wir Ordre-public-Klauseln an. Es braucht also sehr viel.
Ich war beispielsweise sehr beeindruckt von einer Fernsehsendung über Frauenmorde in Pakistan. Es gibt andere krasse Beispiele. Ich denke an Folterknechte, die frei herumlaufen können, aber auch an die Mörder in Algerien, die Kindern die Kehlen durchgeschnitten haben und frei herumlaufen. Diese furchtbaren Morde dürfen nicht ungesühnt bleiben, jedenfalls dann nicht, wenn solche Leute in der Schweiz auftauchen.
Bei Artikel 7 Absatz 2 lag ein ähnlicher Vorschlag auf dem Tisch. Ursprünglich war auch hier eine Ordre-public-Klausel vorgesehen. Wir haben uns dann in der Kommission von der Verwaltung überzeugen lassen, dass diese Klausel hier nicht passend sei. Die Vertreter der Verwaltung haben dann über Nacht zwei Varianten ausgearbeitet: Die eine entspricht dem Antrag der Mehrheit, die andere dem Antrag der Minderheit. Ich empfehle Ihnen die zweite Variante, weil diese klarer und präziser ist. Die Justiz, die Richter, die Untersuchungsbehörden wissen, woran sie sind: Wenn ein Mord, eine Vergewaltigung oder einer der anderen aufgezählten Tatbestände vorliegen, dann müssen die schweizerischen Strafbehörden tätig werden. Es gibt kein Wenn und Aber, keine Willkür; solche Fälle werden nicht nur dann verfolgt, wenn die Presse Druck macht.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass diese Variante an etwas Bekanntes anknüpft, nämlich an den Tatbestand der Verwahrung gemäss Artikel 64 des Entwurfes. Ein Vorteil ist zudem, dass wir es hier mit dem Legalitätsprinzip zu tun haben. Hingegen ist der Antrag der Mehrheit zu vage und zu unbestimmt; die dort genannten Sachverhalte sind im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich definiert. Was ist schon ein "von der Völkergemeinschaft allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz"? Dieser Begriff ist elastisch - um nicht zu sagen gummig - und muss mit Inhalt gefüllt werden. Er unterliegt dem Zeitgeist, und es besteht die Gefahr, dass von aussen oder von den Medien Druck auf die Schweiz ausgeübt wird, solche Delikte in bestimmten Fällen zu verfolgen, während andere, gleich liegende Fälle "durchgehen" würden.
Mit dem Antrag der Minderheit können Sie diese Unklarheit ausräumen. Es gilt klar das Legalitätsprinzip, und ich bitte Sie - auch im Interesse der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtssicherheit -, diesem Antrag zuzustimmen.