Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-06-06
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-06
Wortprotokoll
In den vergangenen zehn Jahren hat das Strafgesetzbuch acht mehr oder weniger tief greifende Revisionen über sich ergehen lassen müssen, die regelmässig den speziellen Teil neu geregelt haben. Ich erinnere an die revidierten Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie, 1990, die neue Strafnorm über die Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt für Finanzgeschäfte, bereits 1990, die Inkraftsetzung des neuen Sexualstrafrechtes, 1992, die Inkraftsetzung der neuen Strafnorm über die kriminellen Organisationen, Revision des Einziehungsrechtes, 1994, die revidierten Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung, 1995, die neue Strafnorm über die Rassendiskriminierung, 1995, die Inkraftsetzung des neuen Medienstraf- und Verfahrensrechtes, 1998, und schliesslich die Revision des Korruptionsstrafrechtes und die Einführung der Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung.
Dazu kamen noch eine ganze Reihe weiterer Erlasse aus dem Umfeld des Strafrechtes, zum Beispiel das Opferhilfegesetz, das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes, eine Revision des Rechtshilfegesetzes, das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor sowie eine Vielzahl von Rechtshilfe- und Auslieferungsverträgen, namentlich mit Staaten ohne Zugang zum Instrumentarium des Europarates.
Wie die genannten Revisionsaktivitäten ist auch die vorliegende Revision des Allgemeinen Teils Ausdruck gewandelter Werte und der Anpassung an gewandelte Verhältnisse und ein Ausdruck des Zeitgeistes. Der erfolgte Wandel mag oftmals als skurril empfunden worden sein. Im Bereich der Gesetzgebung über die Finanzmärkte, des Umweltschutzrechtes oder gar der Rassendiskriminierung sind die Neukriminalisierungen grotesk, wenn man die gleichzeitige Entkriminalisierung im Sexualstrafrecht und im Umfeld des Drogenmissbrauchs in Betracht zieht.
Einen Schwerpunkt der bisherigen allgemeinen Entwicklung bildete die zunehmende Internationalisierung unseres Strafrechtes, dabei sind einerseits die Ausflüsse der Teilnahme unseres Landes an internationalen Konventionen spürbar. Andererseits hat das Territorialitätsprinzip eine zunehmende Reihe von Durchbrechungen erfahren. In dem heute von uns zu bearbeitenden Allgemeinen Teil des Strafrechtes treffen zum Teil gegenläufige Impulse aufeinander. Die Ideen der Sechziger- und Siebzigerjahre verabsolutierten die Resozialisierung des Täters. Sühne für begangenes Unrecht und verursachten Schaden entfiel als Zielsetzung. Mit den schrecklichen Mordfällen von Zollikerberg/ZH und Bremgarten/BE trat hingegen die Sicherheit für die Allgemeinheit als Ziel des Strafrechtes in den Vordergrund. In unseren Arbeiten wird es darum gehen, Gewährleistung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit möglichst gut mit dem Ziel der Resozialisierung zu verbinden.
Nun zu den Einzelheiten der Vorlage. Die Fraktion der SVP wird sich bezüglich der Dauer der Freiheitsstrafe der ständerätlichen Lösung von zehn Tagen Mindestdauer anschliessen. Gleiches wird sie bei der Frage der Aussetzung der Strafe tun. Weil wir der Ansicht sind, dass das System der Geldstrafe in der derzeit vorgeschlagenen Spannweite dem Grundanliegen der Opfergleichheit nicht gerecht werden kann, lehnen wir das Institut der Geldstrafe ab. Bei höheren Tagessatzzahlen kann der Rückgriff auf das Nettoeinkommen zu einer derartigen Belastung werden, dass die Gefahr einer entsozialisierenden Wirkung und damit einer zweckwidrigen Geldstrafe erwächst. Andererseits führt das System bei besonders einkommensschwachen Tätern wie nichtberufstätigen Ehefrauen, Studenten, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern usw. wegen der geringen finanziellen Mittel zu einer Sanktion, der Ernsthaftigkeit abgesprochen werden muss. Da auch die Zumessung der Geldstrafen einen intensiven Aufwand für die Gerichte nach sich zieht - wie die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen - und sich weit mehr als die Hälfte aller Verurteilungen auf den Strassenverkehr beziehen, unterstützen wir den Einzelantrag Stamm, der für das Strassenverkehrsgesetz das bisherige Bussensystem aufrechterhalten will.
In der Frage, bis zu welchem Strafmass der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden könne, haben wir für die bisherigen 18 Monate grosse Sympathie, können uns aber dem Kompromissantrag der Minderheit Leuthard auf 24 Monate anschliessen.
In der Frage der Verwahrung werden wir die ständerätliche Lösung bevorzugen, weil wir der Auffassung sind, dass die Anforderung, gemäss der für die Verwahrung eine lang dauernde oder anhaltende psychische Störung nachgewiesen sein muss, dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht ausreichend Rechnung trägt. Die "gewalttätigen Zeitbomben", wie sie vom Experten genannt wurden - fanatische Überzeugungstäter, professionelle Killer oder Sexualverbrecher usw. -, gegen welche eine langjährige, aber zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe verhängt worden ist, sollen nicht mehr wie bis anhin entlassen werden, wenn sie ihre Strafe abgesessen haben. Sie sollen vielmehr so lange in Sicherheitsverwahrung eingeschlossen werden, bis sie als nicht mehr gefährlich einzustufen sind.
Zur Frage der Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen sehen wir eine Zustimmung - wenn überhaupt - nur zur Subsidiaritätslösung. Wesentlich war uns: Wenn schon eine ganze Gruppe von Rechtssubjekten neu dem Strafrecht unterstellt werden soll, sollen diesen Personen, für welche das Prinzip der Unschuldsvermutung Geltung haben und behalten muss, minimale elementare Verfahrensregeln zur Verfügung gestellt werden. Das ist im Gesetz der Fall.
In vielen hier aus Zeitgründen nicht genannten Fällen wird sich die Fraktion ihren Vertretern in der Kommission anschliessen.
Die SVP-Fraktion wird sich dem Eintreten nicht widersetzen.