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Wehrli Reto · Nationalrat · 2011-09-28

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-28

Wortprotokoll

Worum geht es? Ihre vorberatende Kommission hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bzw. von wem im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Verfahren der Gesundheitszustand von Leistungsansprechern beurteilt wird. Am Beispiel der Invalidität sei dies leicht verkürzt erklärt: Gemäss den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) liegt Invalidität dann vor, wenn aufgrund einer Beeinträchtigung der Gesundheit und der sich daraus kausal ergebenden Folgen ein Verlust der Arbeitsfähigkeit resultiert. Dabei stellt sich die Frage: Wer entscheidet im konkreten Einzelfall? Die IV-Stellen haben von Amtes wegen abzuklären, ob Invalidität vorliegt und mithin ob die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind bzw. ob die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dazu müssen sie sich auf die Gutachten von Ärzten oder anderen Fachleuten stützen, die nicht Organe der IV zu sein brauchen. Mit der Begutachtung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs werden regelmässig medizinische Abklärungsstellen, die sogenannten Medas, mandatiert.

Bis zum 31. März 2011 war Artikel 72bis der bundesrätlichen Verordnung über die IV (IVV) in Kraft, welcher als Sonderfall der allgemeinen Tarifvertragskompetenz von Artikel 27 IVG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 IVV verstanden wurde und vorsah, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen trifft. Deswegen und weil die IV-Stellen den Medas Aufträge zur Abklärung der medizinischen Voraussetzungen erteilt haben, war in Literatur und Judikatur zum Teil von einem Mangel an Unabhängigkeit der Medas von den IV-Stellen die Rede. Die Medas seien de facto auf die Aufträge der IV-Stellen angewiesen und deshalb nicht geneigt, deren Intentionen widersprechende Gutachten zu erstellen. Die IV-Stellen aber hätten in den letzten Jahren eine beispielsweise gegenüber den Neunzigerjahren signifikant restriktivere Praxis der Leistungszusprechungen verfolgt. Eben dieser Leistungszusprechungspolitik folgten die Medas, nicht jedoch dem einschlägigen medizinischen Imperativ; so weit die Kritik.

Was will nun die Initiative? Frau Kollegin Kiener Nellen hat diese Kritik aufgenommen, und mittels parlamentarischer Initiative, Sie haben es gehört, verlangt sie nun, dass Gesetze, welche die Abklärung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen festlegen, dahingehend zu ändern seien, dass unabhängige Gutachterinnen und Gutachter den Gesundheitszustand der gesundheitlich beeinträchtigten Personen feststellen und dabei die Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens gemäss Artikel 6 der EMRK eingehalten werden.

Welche Erwägungen hat Ihre vorberatende SGK angestellt? Sie hat die in der Initiative zum Ausdruck kommende Kritik tatsächlich ernst genommen und gründliche Abklärungen getroffen. Diese haben im Wesentlichen ergeben:

1. dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weder das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren noch die einschlägige Rechtsprechung gerügt hat;

2. dass während des ersten Semesters 2010 in 87 von 94 Bundesgerichtsentscheiden die Medas-Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei qualifiziert worden sind; in vier Fällen haben Verfahrensmängel eine Rolle gespielt, und in drei Fällen konnte das Untersuchungsergebnis der Medas nicht für die Entscheidfindung des Gerichtes herangezogen werden;

3. dass der Bundesrat und das BSV bereits Massnahmen getroffen haben, namentlich indem per 1. Januar 2011 eine Teilrevision der IVV in Kraft gesetzt wurde, mit dem Ziel, die Unabhängigkeit und Qualität der Gutachter zu erhöhen;

4. dass die IV-Stellen ein Projekt lanciert haben, eine IT-Plattform, auf der sie ihre aktuellen Gutachteraufträge ausschreiben, die dann via Zufallsgenerator an eine der Medas-Stellen vergeben werden;

5. dass schliesslich der Aufbau eines Qualitätsmonitorings in Angriff genommen worden ist.

In Kenntnis all dieser Massnahmen, seien sie nun bereits in Kraft oder erst in Aussicht, hat die Kommissionsmehrheit erkannt, dass die von der Initiantin aufgebrachten Probleme gelöst oder mindestens auf dem Wege zur Lösung sind und damit eine weitere parlamentarische Beschäftigung in dieser Sache nicht nötig ist. Dass die Initiative einen Impuls in die richtige Richtung gegeben hat, wurde ihr auch von der Kommissionsmehrheit zugebilligt. Selbst wenn die Initiative schon heute an ihr Ende kommt, geht sie als Gewinn in die Geschichte der Eidgenossenschaft ein.

Die Minderheit der Kommission will indes an der Initiative festhalten. Sie zweifelt an der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und erachtet es zur Sicherstellung von Unabhängigkeit und Rechtsstaatskonformität als unabdingbar, dass der Initiative Folge gegeben wird.

Die SGK hat mit 14 zu 8 Stimmen entschieden, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ich empfehle Ihnen, gemäss der Mehrheit zu verfahren.