Schweiger Rolf · Ständerat · 2011-09-12
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-12
Wortprotokoll
Eine der Grundideen des neuen Rechnungslegungsrechtes besteht ja darin, dass Bilanzen "true and fair" sein müssen. Und das muss nicht nur gegen unten gelten, sondern es ist im Interesse des Marktes generell, dass auch nach oben Transparenz besteht. Der Nationalrat hat nun den Versuch unternommen, auch für Aktiven, die nicht förmlich an einer Börse gehandelt werden, eine Lösung zu finden, und die Lösung, die er gefunden hat, scheint mir richtig zu sein. Der Nationalrat geht davon aus, dass für bestimmte Aktiven ein aktiver Markt bestehen muss, der auch beobachtet werden kann. Es sind verschiedene Sicherungskriterien eingebaut - was die Revisionsstelle zu tun hat, wie diese Bilanzposition in der Bilanz später zu behandeln ist, dass im Anhang zur Bilanz Erklärungen gemacht werden müssen, wie diese Bewertung genau zustande gekommen ist -, sodass Fehler mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Der Aktionär weiss aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, warum welchem Aktivum welcher Wert beigemessen wurde.
Alles, was man jetzt sagt, tönt irgendwie theoretisch, darum versuche ich, es an einem Beispiel zu erklären. Es gibt insbesondere lokale Aktien, die nicht förmlich an einer Börse gehandelt werden, mit denen aber, zum Beispiel durch die jeweilige Kantonalbank, recht aktiv gehandelt wird. Ein Beispiel in Zug sind die Wasserwerke. Das ist eine relativ grosse Gesellschaft, an der Generalversammlung sind jeweils mehrere Hundert Aktionäre anwesend. Ihre Aktien werden nicht förmlich an einer Börse gehandelt, aber das spielt an sich keine Rolle. Entscheidend ist, dass aufgrund der Vorgänge, die im Zusammenhang mit diesen Aktiva geschehen, ein Markt existiert, der beobachtet werden kann, der von den Revisoren beschrieben werden muss. Klar sind Missbräuche nie hundertprozentig ausgeschlossen. Die Häufigkeit und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen sind zwar relativ klein, aber es ist positiv, wenn es für die Aktionäre möglich ist, ihre Gesellschaft nicht nur nach unten beurteilen zu können, sondern auch nach oben. Das kann für die Aktionäre durchaus positiv sein, aus sehr verschiedenen Gründen. Denken Sie an die Fragen, ob man sich für den Verkauf einer solchen Aktie entscheiden solle, ob man sie allenfalls als Sicherheit hinterlegen könne usw.
Wir dürfen auch im Rechnungslegungsrecht nicht päpstlicher sein als der Papst, darum glaube ich, dass wir der Mehrheit folgen sollten.