Luginbühl Werner · Ständerat · 2011-09-12
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2011-09-12
Wortprotokoll
Ich spreche im Folgenden über das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Der Gesetzgeber hat im BEHG weitestgehende Kompetenzen und Verantwortungen im Rahmen der Selbstregulierung an die Börsen delegiert. Es handelt sich bei der grössten Schweizer Börse, der SIX Swiss Exchange, um eine von der Finma überwachte Selbsthilfeorganisation mit einem klar legitimierten Auftrag. Es entspricht weder den Bedürfnissen des Kapitalmarktes noch dem im BEHG stipulierten Willen des Gesetzgebers, dass ein administrativ und zeitlich aufwendiger Konsultationsprozess mit mehreren Ämtern zur Frage der anerkannten Rechnungslegungsstandards für börsenkotierte Gesellschaften eingeführt wird. Der Gesetzgeber hat im BEHG die Kompetenzen im Bereich des Kapitalmarktes eben weitgehend an die Börse delegiert. Diese Kompetenzdelegation an die Börse hat sich bewährt. [PAGE 722]
Die Börse kann selbstverständlich nicht machen, was sie will. Sie untersteht in der gesamten Regelsetzung der Aufsicht durch die Finma, die die Regeln auch genehmigen muss. Dieses Zusammenspiel von Börse und Finma sowie die Nähe der Börse zu den sich schnell wandelnden und international orientierten Bedürfnissen des Kapitalmarktes sind sinnvoll. Die Schweizer Börse muss sich, wie alle anderen Börsen auch, in Zukunft rasch an Veränderungen anpassen können, will sie weiterhin erfolgreich als Markt zur Aufnahme von Eigen- und Fremdkapital für Schweizer Publikumsgesellschaften agieren. Gerade die für die kotierten Gesellschaften geläufigen und anerkannten Rechnungslegungsstandards sind einem steten Wandel unterworfen. Die Swiss Exchange legt für verschiedene Börsensegmente unterschiedliche, akzeptierte Rechnungslegungsstandards fest. Es soll für den Schweizer Finanzplatz auch in Zukunft möglich sein, sich gegenüber dem kompetitiven Umfeld im Ausland, namentlich der EU, durch ein breites Feld von anerkannten Rechnungslegungsstandards abzugrenzen. Es wäre der Attraktivität des Standortes Schweiz abträglich, wenn der Kreis der von der Exchange Regulation anerkannten Rechnungslegungsstandards eingeengt würde.
Weiter ist es auch fraglich, ob die aufwendige Ämterkonsultation überhaupt innerhalb der im Kapitalmarkt üblichen Fristen möglich ist und wie in einem solchen System auf den kontinuierlichen Wandel der internationalen Rechnungslegungsstandards zeitgerecht eingegangen werden kann.
Es besteht somit aufgrund von Zielkonflikten die Gefahr, dass ein eigentlicher Übernahmeprozess, ein Endorsement, eingeführt werden muss. Im Rahmen eines solchen Prozesses wäre jede von einem anerkannten Rechnungslegungsstandardsetter herausgegebene neue Regelung und Interpretation aufwendig zu prüfen und mit entsprechenden Zeitverzögerungen ins nationale Recht zu übernehmen. Dies alles wäre dem Börsenplatz Schweiz nicht dienlich, umso mehr, als durch den vorgeschlagenen Wechsel zu einer Bundesratskompetenz in der Sache kaum etwas gewonnen wäre. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der Bundesrat gegen weltweit erfolgte Änderungen von Rechnungslegungsstandards für Publikumsgesellschaften stellen würde.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen, die Ihnen Zustimmung zur Fassung des Nationalrates beantragt.