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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-12

Wortprotokoll

Ich möchte mich auch noch einmal äussern, und zwar zum Unterschied - der Kommissionspräsident hat ihn zwar bereits ausführlich aufgezeigt -, zwischen der Fassung des Nationalrates und jener des Ständerates.

Der Nationalrat sieht ja für die Abgangsentschädigungen, Antrittsprämien und Vergütungen im Voraus ein neues Konzept vor. Abgangsentschädigungen und Vergütungen im Voraus sind zwar grundsätzlich nach wie vor unzulässig, aber der Nationalrat sieht eben zwei Ausnahmen vor, wie diese trotzdem genehmigt werden können: einerseits durch eine Bestimmung im Vergütungsreglement und andererseits durch einen Beschluss der Generalversammlung. Ein solcher Beschluss müsste dann auch nicht mehr die Anforderungen des wichtigen Beschlusses, also ein Zweidrittelquorum, erfüllen. Dann gibt es noch weitere Unterschiede in Bezug auf die Transparenz dieser Sondervergütungen; der Bundesrat hat sich bereits früher dazu geäussert. Er lehnt diese Version ab. Die grundsätzliche Unzulässigkeit wird mit der Fassung des Nationalrates faktisch massiv aufgeweicht, wenn durch eine allgemein gehaltene Bestimmung im Vergütungsreglement eben von einem solchen Verbot abgesehen werden kann.

Der indirekte Gegenvorschlag des Ständerates will ja solche Vergütungen nur dann ausnahmsweise zulassen, wenn die Generalversammlung dies im konkreten Fall beschliesst. Zudem wird der Ausnahmecharakter dadurch verstärkt, dass diese Vergütungen eben nur dann zulässig sind, wenn der Beschluss der Generalversammlung das Quorum des wichtigen Beschlusses erfüllt.

Die Fassung des Nationalrates sieht aus Sicht des Bundesrates unnötige Erleichterungen vor, die auch dazu führen, dass sich die Bestimmungen noch mehr von den Forderungen der Volksinitiative wegbewegen. Diese sieht ja bekanntlich ein absolutes Verbot vor.

In Bezug auf die Transparenzbestimmungen möchte ich noch festhalten: Die Vergütungen im Voraus stellen ja keine Vergütungsart dar, sondern eine Zahlungsmodalität, und deshalb sind sie nicht in den Katalog von Artikel 731g Absatz 2 zu integrieren; darauf wurde bereits im Bericht der Kommission hingewiesen. Die Antrittsprämien sind nicht verboten und werden daher gemäss der Fassung des Ständerates auch nicht separat offengelegt. Eine solche Transparenz ist zwar durchaus möglich, aber aufgrund der Systematik des ganzen Konzeptes nicht wirklich sachgerecht.

Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass das Konzept des Nationalrates verschiedene Unklarheiten und Widersprüche enthält. So ist zum Beispiel nicht klar, ob die aufgeführten Ausnahmetatbestände alternativ oder kumulativ sind; ich muss nicht weiter darauf eingehen.

Noch zum Antrag Briner: Er klärt zwar die Frage in Bezug auf die Ausnahmemöglichkeiten gemäss Artikel 731m Absatz 2, das ist so. Sein Antrag basiert aber natürlich ebenfalls auf der Fassung des Nationalrates. Ich kann daher diesbezüglich auf meine vorherigen Ausführungen verweisen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, den Einzelantrag Briner abzulehnen und bei der ursprünglichen Fassung des Ständerates zu bleiben. Ich schliesse mich den Ausführungen des Kommissionspräsidenten an; alle weiteren Fragen stellen sich im Moment im Rahmen dieses Geschäftes nicht.