Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 731d Absatz 2 stehen die Ziffern 2 bis 6 zur Diskussion. Ziffer 6 behandeln wir nicht jetzt, sondern dann bei Artikel 731m. Jetzt geht es um die Ziffern 2 bis 5. Was enthalten diese Ziffern? Sie enthalten die gesetzgeberischen Vorgaben bezüglich des Inhaltes des Vergütungsreglements. Wir wollen explizit regeln, was in diesem Vergütungsreglement, das ja dann zu genehmigen ist, enthalten sein muss. Der Nationalrat ist jetzt hingegangen und hat Straffungen bzw. Kürzungen vorgenommen. Wir, die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, sind der Meinung, dass es richtig und zwingend ist, im Gesetz selbst präzise Vorgaben zu machen, damit auch Transparenz zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Deshalb stellen wir Ihnen die Anträge, bei den Ziffern 3, 4 und 5 an unseren Beschlüssen festzuhalten. Bei Ziffer 2 schliessen wir uns dem Nationalrat an; das ist mehr oder weniger eine redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 2bis: Der Nationalrat hat eine neue Bestimmung über die Unzulässigkeit von Prämien in Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Unternehmung eingefügt. Auch hier ist das Anliegen grundsätzlich berechtigt, aber es ist nicht nötig, das einzufügen, weil sich nämlich aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt, dass ein Organ einer Aktiengesellschaft, welches in diesem Zusammenhang Prämien entgegennehmen würde, selbstverständlich nicht im Interesse der Gesellschaft handelt und sich damit haftbar oder sogar strafbar macht. Das ist unzweifelhaft so, und das gilt jetzt schon, wenn jemand das machen würde. Wir sind deshalb der Meinung, dass eine spezielle Regelung hier nicht notwendig ist; die Regelung ergibt sich aus anderen Bestimmungen des Aktienrechts.
Zu Absatz 3: Es geht einfach darum, dass wir im Gegensatz zum Nationalrat der Meinung sind, dass auch der zweite Satz Bestand haben soll.