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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-12

Wortprotokoll

Ich sage gerne auch noch materiell etwas zur Bedeutung dieses Streichungsbeschlusses des Nationalrates bzw. zum Festhalten Ihrer Kommission. Der Nationalrat hat ja beschlossen, das Minderheitsrecht zu streichen, durch welches der Generalversammlung eine Abänderung des Vergütungsreglementes beantragt werden kann. Das Vergütungsreglement wird gemäss dem indirekten Gegenvorschlag von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit genehmigt. Das heisst, es muss den Aktionären doch auch möglich sein, ein Vergütungsreglement, das unter Umständen vor Jahren genehmigt worden ist, wieder abzuändern. Durch den Beschluss des Nationalrates haben die Aktionäre jetzt keine Möglichkeit mehr, auf das ursprünglich genehmigte Vergütungsreglement zurückzukommen. Das heisst, es wäre auf unbestimmte Zeit in Stein gemeisselt, ausser - und nur dann - wenn der Verwaltungsrat von sich aus eine Änderung beantragen würde. Das heisst, die Aktionäre würden damit gegenüber dem Verwaltungsrat klar schlechtergestellt.

Gemäss der Fassung des Ständerates können Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals, 0,25 Prozent der Stimmen oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, eine solche Änderung des Vergütungsreglementes beantragen. Diese Schwellenwerte - das hat der Kommissionspräsident gesagt - beziehen sich aber nur auf das Antragsrecht. Die konkrete Änderung des Vergütungsreglementes wird ja dann von der Generalversammlung, das heisst von der Mehrheit der Aktionäre, beschlossen. Die Schwellenwerte entsprechen übrigens jenen im Entwurf der Aktienrechtsrevision vom 21. Dezember 2007 zum Traktandierungsrecht.

Weil die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Vergütungsreglementes zwingend gewährleistet sein muss, bitte ich Sie, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und bei der ursprünglichen Fassung des Ständerates zu bleiben.