Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
In Artikel 59 Absatz 1 haben wir es mit Vorschriften betreffend die stationären therapeutischen Massnahmen zu tun. Sie werden zum grössten Teil aus dem geltenden Recht übernommen, jedoch systematischer gegliedert. Artikel 59 regelt die Voraussetzungen, den Vollzug und die Dauer der stationären Massnahme bei psychischen Störungen des Täters. Die Kommission schlägt Ihnen bei Absatz 1 mit 16 zu 4 Stimmen vor, der Formulierung des Bundesrates zu folgen. Inhaltlich dürften die beiden Formulierungen dasselbe meinen. Diejenige des Ständerates entspricht mehr der Fachsprache unter Psychiatern, könnte aber in der Anwendung zu gesteigerten Erfordernissen führen. Es gibt auch Definitionen der WHO, die ähnlich lauten. Über die Massnahme hat in concreto aber der Richter zu entscheiden, weshalb wir in der Kommission die klarere Formulierung des Bundesrates vorziehen. [PAGE 567]
Ich komme noch zu Absatz 4, wo der Minderheitsantrag Gross Jost vorliegt. Mit der Einweisung in eine stationäre Behandlung ist ein Freiheitsentzug verbunden. Die Massnahme darf daher sicher nicht unbeschränkt weiterlaufen. Der Ständerat und die Kommission haben die Dauer - in Übereinstimmung mit dem Bundesrat - auf fünf Jahre beschränkt. Es gibt jedoch durchaus Fälle, so etwa bei Geisteskrankheiten mit chronischem Verlauf, bei denen auch nach diesen fünf Jahren noch Therapiebedarf besteht. Absatz 4 eröffnet hier die Möglichkeit, dass das Gericht nach Ablauf der fünf Jahre den Fall überprüft und die Interessen des Betroffenen gegen das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit abwägt. Wenn die Fortführung der Massnahme als notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint, so kann sie über die fünf Jahre hinaus verlängert werden, und zwar nicht nur für einmal um weitere fünf Jahre, wie das die Minderheit beantragt, sondern eben so oft bzw. so lange, wie dies im Rahmen der Interessenabwägung angezeigt und vertretbar erscheint.
Wir haben hier in der Kommission vor allem auf die Experten abgestellt, die uns Fälle schilderten, wo eine Person sehr lange, fast ein Leben lang, therapiert werden muss. Im Interesse der Sicherheit, aber auch im Interesse der Betroffenen ziehen wir daher eine flexible Lösung vor, die auch eine Behandlung auf lange Zeit ermöglicht. Dabei sind uns die rechtsstaatlichen Interessen und Bedenken, die Herr Gross zitiert hat, durchaus bewusst. Diese können auf Stufe Kantone durch eine entsprechende Aufsicht und durch institutionelle Vorkehrungen gelöst werden.
Die Kommission hat sich daher dem Entwurf des Bundesrates mit 9 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen angeschlossen.