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von Graffenried Alec · Nationalrat · 2011-12-07

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2011-12-07

Wortprotokoll

Wir haben jetzt über das Vergütungsreglement gesprochen; dieses muss ja auch irgendwie erlassen werden. Der Erlass ist so vorgesehen, dass der Verwaltungsrat das Vergütungsreglement der Generalversammlung vorlegt, die dann darüber beschliessen kann. Es wird nicht jährlich abgestimmt, sondern das Vergütungsreglement wird einmal erlassen, dann gilt es. Jetzt kann es sein, dass sich im Laufe der Zeit die Ansichten und auch die Aktionäre und Aktionärinnen ändern. Es stellt sich die Frage, wie dieses Vergütungsreglement dann angepasst wird. Da müssen die Aktionäre, die Aktionärinnen auch Gelegenheit haben, solche Änderungen zu beantragen.

In Artikel 731j Absatz 2, der gemäss Mehrheit gestrichen werden soll, ist festgehalten, mit welchem Quorum die Aktionäre Änderungen am Vergütungsreglement beantragen können. Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil sonst Änderungen des Vergütungsreglementes nicht durch die Aktionäre beantragt werden können. Die Aktionäre wären auf den Goodwill des Verwaltungsrates, ihnen Änderungen vorzulegen, angewiesen. Deshalb macht es eben keinen Sinn, Vorschriften über den Erlass des Vergütungsreglementes zu beschliessen und dann nicht vorzusehen, wie es auch abgeändert werden kann. Ein solches Änderungsantragsrecht wird auch in der OR-Revision, die wir später behandeln werden, vom Bundesrat vorgesehen. Auch der Ständerat hat in seiner ursprünglichen Fassung diese Änderungsmöglichkeit vorgesehen.

Wir bitten Sie, Ständerat und Bundesrat zu folgen und die Bestimmung im Entwurf zu belassen.