Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-07

Wortprotokoll

Ein zentraler und auch umstrittener Punkt des indirekten Gegenvorschlages sind die Vergütungen der Geschäftsleitung. Der Bundesrat hat sich stets dagegen ausgesprochen, dass die Vergütungen der Geschäftsleitung zwingend von der Generalversammlung genehmigt werden müssen. Ich möchte jetzt zu den verschiedenen Varianten, die Ihnen vorliegen, Stellung nehmen - zum Antrag der Mehrheit, zu jenem der Minderheit und zum Einzelantrag Bäumle.

Gemäss dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen sind die Vergütungen der Geschäftsleitung grundsätzlich durch die Generalversammlung zu genehmigen. Es steht der Gesellschaft, das heisst den Aktionären, aber offen, mit einer Statutenbestimmung von dieser Genehmigungspflicht abzusehen. Gemäss diesem sogenannten Opting-out-Ansatz des Ständerates muss die Generalversammlung aktiv werden, wenn sie auf die Genehmigungspflicht verzichten will. Es soll also vor einem allfälligen Verzicht auf die Genehmigungspflicht zwingend eine Auseinandersetzung in der Generalversammlung stattfinden. Diese Opting-out-Möglichkeit macht Sinn, weil dadurch eine Vermischung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Generalversammlung und des Verwaltungsrates vermieden werden kann. Es kann an den bereits heute geltenden Zuständigkeiten festgehalten werden: Die Generalversammlung ist zuständig für die Ernennung und die Vergütungen des Verwaltungsrates, der Verwaltungsrat ist zuständig für die Ernennung und die Vergütungen der Geschäftsleitung. Zudem ist festzuhalten, dass die Problematik für die Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsleitung nicht dieselbe ist wie für die Vergütungen der Verwaltungsräte, weil bei der Festlegung der Vergütungen der Geschäftsleitung kein In-sich-Geschäft vorliegt.

Gemäss dem Einzelantrag Bäumle soll es jetzt aufgrund eines neuen Absatzes auch möglich sein, dass über die Vergütungen der Geschäftsleitung nur eine Konsultativabstimmung durchgeführt wird. Das ist ein durchaus denkbarer Ansatz, der im Übrigen dem ursprünglichen Lösungsansatz des Bundesrates gemäss der Botschaft 2008 relativ nahe kommt. Zudem könnte dieser Kompromissantrag in der umstrittenen Frage einen Weg aufzeigen, der sowohl für den Nationalrat als auch für den Ständerat gangbar wäre.

Es ist allerdings zu beachten, dass sich die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen ohnehin für den Lösungsansatz des Ständerates ausgesprochen hat. Falls Sie deren Antrag folgen, ist die Differenz bezüglich der Vergütungen der Geschäftsleitung gänzlich bereinigt. Wenn Sie dem Einzelantrag Bäumle folgen, bleibt natürlich eine Differenz zum Ständerat.