Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2001-06-07
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
In Artikel 102 Absatz 1 unterstützt die CVP-Fraktion klar die Mehrheit der Kommission.
Der Antrag der Minderheit I (Gross Jost) verlangt eine Strafbarkeit der Unternehmung, die nicht mehr subsidiär zur Strafbarkeit der natürlichen Personen gilt, sondern generell verankert werden soll. Sie will eine Art strafrechtliche Organisationshaftung für die Unternehmung festlegen. Diese Absicht würde aber unseres Erachtens zu einer überrissenen Ausdehnung des Unternehmensstrafrechtes führen.
Der Antrag der Minderheit II (Eggly) kann ebenso wenig unterstützt werden, weil er der globalen Rechtsentwicklung und den legitimen internationalen Ansprüchen an unsere Rechtsetzung nicht genügt. Die Schweiz kann sich der Einführung des Unternehmensstrafrechtes nicht mehr ernsthaft widersetzen. Sie muss dabei aber trotzdem sehr, sehr zurückhaltend bleiben.
Zu Artikel 102 Absatz 1bis StGB: Mit der Einfügung von Absatz 1bis hat der Ständerat die bundesrätliche Systematik bei der Strafbarkeit von Unternehmungen, die begrüssenswert ist, durchbrochen. Der Ständerat hat die Strafbarkeit der Unternehmungen mit diesem Schritt erheblich ausgeweitet, was an sich schon überraschend ist. Gleichzeitig mit der Strafbarkeit natürlicher Personen soll nun also in Einzelfällen für denselben Unrechtstatbestand auch das Unternehmen bestraft werden. Das führt bei einzeln aufgelisteten Straftaten zu einer doppelten Bestrafung, die meines Erachtens schon grundsätzlich problematisch ist.
In der von der Mehrheit verabschiedeten Fassung von Absatz 3 fallen auch Einzelfirmen unter den Begriff der Unternehmung. Bei kleineren Firmen kann somit der Firmeninhaber als natürliche Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und dann zusätzlich noch die Unternehmung als Einzelfirma bestraft werden.
Bei der Aussprechung einer Geldstrafe würde somit de facto dieselbe Person zweimal in ihrem Vermögen getroffen. Diese Doppelbestrafung ist nicht akzeptabel. Der Eventualantrag Eggly auf Streichung von Buchstabe d des Absatzes 3 ginge eigentlich in die richtige Richtung, kann aber trotzdem nicht unterstützt werden, weil dieser Buchstabe in einem Gesamtkontext steht und andere Teile umfasst; dies würde wenig Sinn machen.
Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird die von der Kommission beschlossene Streichung von Artikel 305ter StGB in der Aufzählung von Artikel 102 StGB unterstützen. Artikel 305ter ist eigentlich eine Bestimmung, mit welcher die Verletzung von administrativen Sorgfaltspflichten geahndet werden soll. Gilt es, das Unternehmen zusätzlich zu bestrafen, so würde sich eine Konkurrenzsituation zu den möglichen Strafen nach den Vorschriften der Sorgfaltspflichtvereinbarung einstellen. Diese sehen Bussen von maximal 10 Millionen Franken vor.
Werden somit Institute, welche der Aufsichtskommission der Schweizerischen Bankiervereinigung unterstellt sind, nach Artikel 102 Absatz 1bis des Entwurfes bestraft, so wäre eine Bestrafung nach der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr möglich. Der Grundsatz "ne bis in idem" liesse eine derartige Doppelbestrafung nicht zu. Damit würde aber das Sanktionensystem der Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten aus den Angeln gehoben. Eine bewährte und unbestrittene Selbstregulierung würde somit de facto abgeschafft, was kaum ein wünschbares Ziel dieser Revision bilden dürfte.
Im Übrigen sind die Vorschriften der Sorgfaltspflichtvereinbarung bei den Banken sehr viel detaillierter und konkreter als Artikel 305ter StGB und vermögen deshalb eine viel griffigere Ordnung zu schaffen.
Im Nichtbankenbereich herrschen KMU und Einpersonenunternehmungen vor. Für diese Fälle genügt die direkte Anwendbarkeit von Artikel 305ter, womit der zusätzliche Umweg über Artikel 102 Absatz 1bis StGB keinen Sinn macht.
Ich bitte Sie demnach, in allen Punkten der Mehrheit der Kommission zu folgen.