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preparatory:AB 12223

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Die Frustration spielt bekanntlich eine wichtige Rolle bei der Begehung von Delikten. Sie ist ein wichtiger Grund dafür. Deshalb ist es wichtig, dass wir uns eine hohe Frustrationsschwelle antrainieren. Alles hat aber seine Grenzen. Die Ratslinke wird in diesem Geschäft zurzeit desavouiert und überrollt; es setzt sich ein Repressionssystem gegen die Kleinen durch, das wir nicht mittragen können. Wenn der Antrag der Minderheit II (Eggly) noch durchkommen sollte und auch das Unternehmensstrafrecht herausgekippt wird, dann kann ich Ihnen "sine ira", aber mit "studio" sagen, dass sich die Ratslinke wohl überlegen wird, ob sie diesem Gesetz noch zustimmen kann.

Zu Artikel 102bis: Diese Bestimmung wurde vom Ständerat eingeführt. Man kann also davon ausgehen, dass es eine wohl überlegte Einfügung ist, sicher nichts Revolutionäres. Vor der zweiten Lesung wurde die Kommission für Rechtsfragen regelrecht mit Schreiben und Telefonaten von den Banken bombardiert. Diese möchten Artikel 305ter mit dem Randtitel "Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht" aus Artikel 102 kippen. In Absatz 2 dieser Bestimmung geht es um die qualifizierte Strafbarkeit eines Unternehmens, wenn bestimmte Straftatbestände vorliegen. [PAGE 594]

Ich habe ein gewisses Verständnis für die Argumentation der Banken, die geltend machen, dass sie im Falle der Tatbestandserfüllung drei verschiedene Sanktionen zu gewärtigen haben: zunächst eine Standessanktion aufgrund der Vereinbarung der Banken über die Sorgfaltspflicht; dann eine Sanktion der Bankenkommission und schliesslich noch eine Strafe durch den Strafrichter.

Ich bin zwar der Meinung, dass die Sorgfaltspflichtvereinbarung bzw. die Selbstregulierung im Moment eigentlich recht gut funktioniert. Allerdings betrifft Artikel 305ter nicht nur die Banken, sondern auch andere Finanzintermediäre - ich denke an Treuhänder und Anwälte -, welche vielleicht in Bezug auf die Sorgfaltspflichten schwieriger zu kontrollieren sind, bei denen die Selbstregulierung wahrscheinlich weniger gut funktioniert. Es gilt, die schwarzen Schafe doch irgendwie ins Recht zu fassen.

Die Vertreter der Verwaltung haben uns anlässlich der zweiten Lesung gesagt, dass sie Rückfragen gemacht haben, namentlich bei der neu besetzten Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei, bei der Kontrollstelle im Eidgenössischen Finanzdepartement und beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Die Rückmeldungen haben Folgendes ergeben: Die betroffenen Verwaltungsstellen sind der Ansicht, dass Artikel 305ter nicht nur im Kampf gegen die Geldwäscherei, sondern in einem weiteren Sinn auch gegen die organisierte Kriminalität ein ganz wesentliches Element des Schutzdispositives darstellt.

Gerade der Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Finanzdienstleistungen eignet sich seinem Wesen nach besonders gut, um als Unternehmensstraftatbestand ausgestaltet zu werden. Wenn diese Sorgfaltspflicht nicht funktioniert, ist dies oft weniger auf das Verschulden einer Einzelperson zurückzuführen als vielmehr darauf, dass die Unternehmung selber oft nicht die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Prüfung des "know your customer" stattfindet.

J'ajouterai encore ceci: Tout n'est pas parfait dans l'organisation des banques, même si la situation y est meilleure que dans tous les autres secteurs financiers. Il est faux de vouloir opposer l'autorégulation et les sanctions pénales. Il y a deux systèmes, le système administratif dont on connaît aujourd'hui les limites d'application, en particulier en dehors du secteur bancaire, et le système pénal, qui doit subsister. Ces deux institutions se complètent; c'est affaiblir le système de la responsabilité pénale des entreprises que de biffer l'article 305ter. Ce n'est politiquement pas souhaitable. De plus, les banques qui remplissent toutes les conditions d'organisation ne risquent rien, puisque l'article 102 ne s'applique que si on peut leur reprocher de n'avoir pas pris toutes les mesures d'organisation nécessaires. Ceux qui risquent, ce sont certains avocats, certaines fiduciaires ou institutions non bancaires qui ont tendance à vouloir échapper aux règles les plus strictes.

Je vous prie donc de soutenir la proposition de minorité III.