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Suter Marc F. · Nationalrat · 2001-06-07

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Die Bestimmung, um die es hier geht, hat in der Praxis eine grosse Bedeutung, weil über Artikel 473 ZGB mit einfachen Mitteln - ohne grosse Vertragsabschlüsse, ohne grosse Veränderungen - auch nach dem Ableben des Erblassers der überlebende Ehepartner meistbegünstigt werden kann. Das geschieht in der Praxis durch ein Testament, in welchem dem überlebenden Ehepartner auf der einen Seite die Nutzniessung am ganzen Nachlassvermögen zugewendet wird. Diese Art der Meistbegünstigung ist sehr einfach zu bewerkstelligen und führt nach dem Ableben des Erblassers - faktisch - nicht zu einer Erbteilung, weil das Vermögen bis zum Versterben des überlebenden Ehepartners zusammenbleibt. Sie wird in der Praxis den Klientinnen und Klienten sehr oft empfohlen. Diese Empfehlung wird auch sehr oft befolgt; es gibt sicher Zehntausende solcher Verfügungen von Todes wegen, die dann noch zum Tragen kommen werden.

Das Problem der Meistbegünstigung ist nicht gelöst, wenn dem überlebenden Ehepartner nur die Nutzniessung zugewendet wird, weil er als Nutzniesser keine Erbenstellung geniesst. Er hat also als Nutzniesser kein Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht bei der Erbteilung. Das ist auch im Verfahren ein erheblicher Nachteil. Deshalb hat sich in der Praxis herausgebildet, dass dem überlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung zusätzlich ein Teil des Nachlasses durch Erbeinsetzung zu Eigentum zugewendet wird, um ihm eben einerseits Erbenstellung zu verschaffen und ihm andererseits auch einen Teil des Nachlasses zu Eigentum und damit zu seiner Verfügungsfreiheit übertragen zu können.

Strittig war bis anhin, in welchem Ausmass diese zusätzlich zu Eigentum zugewendete Erbquote ausgestaltet werden darf. Die Kommissionssprecher haben auf den seit Jahren in der Lehre ausgetragenen so genannten Achtelsstreit hingewiesen. Erstaunlicherweise hat das Bundesgericht diese Frage nie entscheiden müssen, was doch aufzeigt, wie gross die Zurückhaltung der Erben ist, einen solchen Streit vor das Bundesgericht zu tragen. Ungeachtet dessen ist die Klärung, die nun gefunden worden ist, sehr bedeutsam. Die FDP-Fraktion bittet Sie deshalb, der einstimmigen Kommission zu folgen.

Der gefundene Kompromiss ist sachgerecht und trägt insbesondere den Interessen der Nachkommen, die ja in ihrem Pflichtteil betroffen sind, angemessen Rechnung. Es wird auch kein Unterschied mehr gemacht zwischen den gemeinsamen Nachkommen und den nicht gemeinsamen Nachkommen, die während der Ehe gezeugt worden sind. Das war ein Überbleibsel der letzten Erbrechtsrevision. Jetzt sind wir wieder dort, wo man eigentlich im Sinne der Klarheit sein muss. Es ist noch zu unterscheiden zwischen den gemeinsamen Nachkommen - ihnen ist die Belastung ihres Erbteils mit der (lebenslänglichen) Nutzniessung zugunsten des überlebenden Elternteils zuzumuten - und den anderen Nachkommen, die ihren Erbteil oder jedenfalls ihren Pflichtteil frei von Nutzniessung erhalten sollen. Diese Regelung ist deshalb richtig, weil ja die gemeinsamen Nachkommen den überlebenden Elternteil, der gemäss Artikel 473 ZGB begünstigt worden ist, dann auch wieder als Pflichterben beerben und im Falle der Wiederverheiratung den Erbteil frei von Nutzniessung vorbeziehen können (Art. 473 Abs. 2).

Mir scheint auch, dass die Kommission zu Recht die Freiheit in der Zuwendung der freien Quote des Nachlasses beibehalten hat; dies im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesrates. Wie die Kommissionssprecher hervorgehoben haben, besteht in der Praxis im Rahmen dieser Nutzniessungszuwendung von Artikel 473 ZGB oft die Notwendigkeit, noch andere Personen begünstigen zu können; sei dies, um beispielsweise einem Nachkommen bereits einen Teil der Unternehmensaktien übertragen zu können, damit er hier bereits Eigentümer wird und nicht auf den Nutzniesser angewiesen ist; sei dies, dass der Erblasser z. B. einer Freundin die Ferienwohnung zuwenden will, in der man schöne Zeiten miteinander verbracht hat. Sie können sich diese Beispiele aus dem Leben vorstellen. Deshalb ist die Freiheit der Zuwendung sehr wichtig, und man sollte hier nicht im Sinne des bundesrätlichen Antrages einen Rückschritt vornehmen.

Ein letztes Wort zum Übergangsrecht: Wenn Sie das neue Recht annehmen und Ihnen der Ständerat folgt, wird es sofort anwendbar. Entscheidend ist Artikel 15 der Übergangsbestimmungen des ZGB-Schlusstitels. Ich finde, diese Regelung ist sachgerecht. Ich denke, dass man in jenen Erbfällen, wo Erblasser, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben sind, eine Meistbegüngstigung des überlebenden Ehepartners gemäss Artikel 475 ZGB verfügt haben, ohne festzulegen, welchen Achtel sie zum Tragen bringen wollen, dann auch der von Ihnen verabschiedeten Lösung folgen wird.