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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-12

Wortprotokoll

Das Asylgesetz enthält keine besonderen Bestimmungen, die bei Straffälligkeit die Durchführung eines Schnellverfahrens vorsehen. In der Praxis haben aber Verfahren und Entscheide bei straffälligen Asylsuchenden sowohl für das Bundesamt für Migration als auch für das Bundesverwaltungsgericht höchste Priorität. Das gilt auch beim Vollzug entsprechender Wegweisungen. Auch straffällige Asylsuchende können in ihrer Heimat ernstlich an Leib und Leben bedroht sein. Eine individuelle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft entspricht auch bei straffälligen Asylsuchenden einer völkerrechtlichen Pflicht. Diese Verpflichtung kann auch durch eine Gesetzesänderung nicht vollständig aufgehoben werden.

Zur Forderung, Asylgesuche von Wirtschaftsmigranten aus Nordafrika prioritär zu behandeln, hat sich der Bundesrat ja bereits in der Antwort zur Interpellation 11.3727, "Unhaltbare Zustände im Asylbereich", geäussert. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Migration diejenigen Gesuche von Personen aus Nordafrika - das heisst aus Tunesien, Algerien, Marokko, Ägypten - prioritär behandelt, die wirtschaftlich begründet sind oder die eben offensichtlich die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllen.

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