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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-19

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-19

Wortprotokoll

Ich stehe hier wahrscheinlich wieder ein bisschen auf verlorenem Posten, aber ich versuche es dennoch nochmals.

Sie haben jetzt alle schön die Verantwortung der Eltern in den Mittelpunkt gestellt und gesagt: Das ist das, was richtig ist und was wir in Zukunft wollen. Aber was beschliessen Sie jetzt dann? Sie haben beantragt: Aufhebung der Bestimmung. Das heisst, Sie haben gar keine Regeln mehr. Das bedeutet, Sie haben weder ein Mindestalter noch eine Betreuungs- oder Erziehungspflicht, die hier irgendwo zum Tragen kommt. Wenn Sie der Mehrheit folgen, heisst das schlicht und einfach: Jedes Kind, das ein Fahrrad besteigen kann, darf auf die vielbefahrene Hauptstrasse, hier vor dem Bundeshaus, mitten in der Stadt Zürich oder wo auch immer; es gibt keine Regeln mehr. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass ein Kind vom Vater oder von der Mutter begleitet sein muss. Es gibt keine Regeln. Das beschliessen Sie, wenn Sie die Bestimmung aufheben.

Ich sage auch, dass der Ständerat mit seinem Katalog wahrscheinlich nicht die beste Formulierung gefunden hat. Aber ich hätte erwartet, dass sich Ihre Kommission dessen annimmt und versucht, hier nochmals eine Vereinfachung zu finden. Denn was war das Konzept des Ständerates, dem sich der Bundesrat angeschlossen hat? Der Ständerat hat gesagt, der Grundsatz sei, ein Kind dürfe in Begleitung auf eine Strasse. Das ist die Regel; das ist gegenüber heute doch schon eine erhebliche Aufweichung des Grundsatzes, aber damit kann man leben. Ohne Begleitung darf ein Kind nicht auf einer Strasse, sondern nur in den Tempo-30-Wohnzonen und in den Begegnungszonen und auf den Radwegen fahren. Nur im Ausnahmefall, wo eben die Gefahr klein ist, darf ein dreijähriges Kind auf dem "Velöli" ohne Begleitung der Eltern allein fahren.

Wenn Sie der Mehrheit folgen, heisst das: Inskünftig darf ein Drei- oder Vierjähriger auf jeder noch so dicht befahrenen Hauptstrasse fahren, mit oder ohne Begleitung, völlig egal. Er fährt, ohne Schutz, ohne Rücksicht auf die Sicherheit und mit allen Konsequenzen.

Jetzt komme ich zu den Konsequenzen. Sie haben immer auch ein Herz für die Autofahrerinnen und für die Autofahrer - ich auch. Warten Sie jetzt auf den ersten Autofahrer, der einen dreijährigen "Pfüderi" auf dem Dreirad auf seine Kühlerhaube auflädt - viel Glück! Wenn wir kein Mindestalter mehr haben, muss zivilrechtlich das Familienoberhaupt den Beweis gegenüber der Haftpflichtversicherung antreten, dass es seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Wenn es das nicht kann, haftet es zivilrechtlich für den Schaden; es kann sich nicht exkulpieren. Heute ist die Nennung des Alters ein Schutz für die Eltern vor zivilrechtlicher Haftung in einer solchen Situation. Wenn jetzt ein Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass ein Dreijähriger auch ohne Begleitung völlig legal auf dem Fahrrad fährt, dann ist es für ihn schon ziemlich schwierig, ohne strafrechtliche Verurteilung aus einem Unfall herauszukommen. Bei einem Drei- oder Vierjährigen wird Ihnen jeder Entwicklungs- und Verkehrspsychologe sagen, man müsse damit rechnen, dass er mal nach links, mal nach rechts kurvt und sich halt nicht an Verkehrsregeln hält. Es ist dann strafrechtlich schon relativ schwierig, auch für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich korrekt verhält. Die Strafbarkeitslatte senken Sie, wenn Sie gar keine Regeln mehr vorsehen.

Deshalb meine ich: Ich würde mir wünschen, dass man hier nochmals über die Bücher geht und mindestens ein Mindestalter - man kann dann darüber diskutieren, ob das Mindestalter fünf, sechs oder sieben Jahre ist - oder eine Begleitvorschrift im Gesetz verankert. Ohne das und mit einer Streichung von Absatz 1, wie sie die Mehrheit beantragt, haben Sie massive Probleme: Sie erhöhen das Risiko für Kinder.

Ich meine deshalb, dass die zivilrechtliche und die strafrechtliche Komponente dieses Entscheides nochmals genau untersucht werden sollten.