Lexipedia

Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-20

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 55 geht es um die Feststellung der Fahrunfähigkeit, in Absatz 3 vor allem um die Anordnung einer Blutprobe gemäss der Neuregelung des Bundesrates, die vom Ständerat wie auch von Ihrer vorberatenden Kommission als unbestritten entgegengenommen wurde. Das bedeutet, dass neu eine Blutprobe angeordnet werden muss, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; das steht in Litera a. Frau Fässler möchte beim geltenden Recht bleiben, wonach eine Blutprobe angeordnet werden muss, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Sie will damit bewirken, dass bei an Verkehrsunfällen beteiligten Fahrzeugführern wie bisher eine Blutprobe und nicht nur eine Atemalkoholprobe vorgenommen wird. Dasselbe möchte offensichtlich auch Herr Hutter mit seinem Einzelantrag.

Aus Sicht des Bundesrates, des Ständerates wie auch Ihrer Kommission gibt es sehr gute Gründe für die neue Regulierung. Will man mehr Alkoholkontrollen durchführen, muss die beweissichere Atemprobe eingeführt werden. Sie ist mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Umrechnungsfaktor, der in der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr festgelegt wird, bei schwach alkoholisierten Personen zwar etwas milder als eine eigentliche Blutprobe. Das kann aber in Kauf genommen werden, weil im Gegenzug mehr stark alkoholisierte Personen aus dem Verkehr gezogen werden können, und das ist das Publikum, das wir im Fokus haben, da eben vor allem dieses bei schweren Unfällen regelmässig negativ auffällt.

Gleichzeitig können wir mit dieser neuen Regelung sicherstellen, dass niemand zu Unrecht verurteilt wird. Die teure und aufwendige Blutprobe wollen wir nur noch dort einsetzen, wo sie eben zwingend erforderlich ist. Das, meine ich, ist eine ganz grosse Erleichterung für die Kontrolltätigkeit der Polizei. Mit der Einführung der beweissicheren Atemprobe kann die Polizei die Beweiserhebung im Gros der Fälle vor Ort sichern. Die beweissicheren Geräte modernster Prägung können ohne Weiteres in jedem Streifenwagen mitgeführt werden. Deshalb glauben wir, dass in Abstimmung mit den Polizeiorganen eine optimale Lösung gefunden werden kann. Die beweissichere Atemprobe verbessert [PAGE 2150] die Verkehrssicherheit stark und reduziert auch den administrativen Aufwand der Polizei.

Ich bin deshalb überzeugt, dass das Ergebnis einer Atemprobe - mit der Möglichkeit, sie nachträglich zu überprüfen - nicht mangelhaft ist, sondern sogar eine Verbesserung des Rechtsverfahrens mit sich bringt, das folgt, wenn die Grenzwerte überschritten sind.

Die Atemprobe ist als Beweismittel dann untauglich, wenn die Blutprobe anzuordnen ist. Das ist immer der Fall bei Personen mit Atemwegerkrankungen, bei Nachtrunkbehauptungen, bei Fahrerflucht oder wenn zusätzlich der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenkonsum besteht. In diesen Fällen kommt die Blutprobe und nicht diese neue Methode zur Anwendung.

Unter all diesen Aspekten glaube ich, dass man hier eine sinnvolle, einfachere, beweissichere Methode der Zukunft gefunden hat.

Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-20 | Lexipedia | Lexipedia