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Weibel Thomas · Nationalrat · 2011-12-20

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-20

Wortprotokoll

Artikel 31 Absatz 2bis richtet sich gezielt an bestimmte Personengruppen und betrifft nicht flächendeckend alle Verkehrsteilnehmer. Besondere Vorschriften sind richtig, denn entweder haben diese Personen eine besondere Verantwortung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, oder sie sind noch unerfahren und müssen noch Erfahrungen sammeln. Die Schweiz würde diesbezüglich auch kein Sonderzüglein fahren, denn diese Personengruppen werden auch in der Europäischen Union mit einem tiefen Alkoholgrenzwert besonders ins Recht gefasst. Mit dieser Bestimmung wird ein klarer Beitrag zur Strassenverkehrssicherheit geleistet.

Deshalb unterstützt die grünliberale Fraktion bei Absatz 2bis die Mehrheit, ebenso wie bei Absatz 2ter.

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