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Müri Felix · Nationalrat · 2011-12-20

Müri Felix · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-20

Wortprotokoll

Ich spreche gleich zu den beiden Absätzen 2bis und 2ter von Artikel 31: Wir wollen Rechtsgleichheit für alle Fahrzeuglenker. Wir wollen niemanden unter Generalverdacht stellen. Aber gerade das wird mit dem neuen Absatz 2bis getan, wonach der Bundesrat ein Alkoholverbot für bestimmte Fahrzeuglenker festlegt, z. B. für Neulenker. Wenn ein solcher Neulenker beim Abendessen ein Bier trinkt, hat er eine Alkoholkonzentration von 0,1 Promille. Ein gleichaltriger Fahrzeuglenker, der nicht Neulenker ist und beim Essen vier Bier trinkt, hat eine Alkoholkonzentration von 0,4 Promille. Bei einer Polizeikontrolle gibt der Neulenker nach einem Bier den Führerschein ab, der andere fährt auch nach vier Bieren weiter. Ist es das Ziel, eine Gruppe zu kriminalisieren und die andere Gruppe nicht? Sicher nicht. Diese Bestimmung schafft Rechtsungleichheit.

Bei Absatz 2ter wollen wir nicht die Katze im Sack kaufen. Da heisst es: "Der Bundesrat legt fest ..." Was bedeutet das aber? Fahren dann gewisse Fahrzeuglenker schon mit 0,2 oder 0,3 Promille "unter Alkoholeinfluss"? Was wird hier bestimmt?

Schaffen Sie keine Rechtsungleichheit, kriminalisieren Sie nicht die einen und die anderen nicht. Deshalb bitte ich Sie, die Absätze 2bis und 2ter ersatzlos zu streichen.