Freitag Pankraz · Ständerat · 2011-12-20
Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-20
Wortprotokoll
Tierversuche sind schon heute sehr stark reglementiert. Es braucht zum Beispiel in jedem Fall eine Bewilligung des Kantons, und das BVET hat auch bisher schon die Öffentlichkeit aktiv informiert. Mit dem neuen Artikel 20a soll die Information erweitert werden, und das ist im Grundsatz unbestritten, auch zwischen Mehrheit und Minderheit.
Jetzt aber konkret zur Neufassung von Artikel 20a Absatz 1. In der Fassung des Bundesrates wird ja Folgendes verlangt: die Veröffentlichung - darum geht es hier - von Titel und Fachgebiet des Tierversuchs, des Versuchszwecks, der Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart und des Schweregrads der Belastung der Tiere. Damit - und das ist jetzt eigentlich der Kern der Geschichte - besteht das Risiko, dass die Veröffentlichung der verlangten Angaben den Rückschluss auf das involvierte Forschungsinstitut ermöglicht, namentlich wenn eben in jedem Fall Titel und Fachgebiet des Tierversuchs angegeben werden. In der Schweiz ist das Risiko eines Rückschlusses deshalb besonders gegeben, weil nur wenige entsprechende Forschungsinstitute tätig sind. Auf gewissen Forschungsgebieten ist möglicherweise überhaupt nur ein Institut aktiv. Das Risiko, dass damit Rückschlüsse auf Unternehmen, Forscher, Forschungsanlagen gemacht werden können, ist hier besonders hoch. Der Persönlichkeitsschutz und die Sicherheit der Forscher und Forschungsinstitutionen sowie der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen wären damit infrage gestellt.
Es ist deshalb wichtig, dass in Behörden bei der Veröffentlichung ebendiese schutzwürdigen Interessen beachtet werden und die Daten in geeigneter Weise so aufbereitet werden, dass der Schutz von Menschen und privaten Gütern nicht tangiert wird. Ich kann - um nicht zu lange zu sprechen - vielleicht zwei Sätze aus dem Vernehmlassungsbericht zitieren, betreffend die Stellungnahme des ETH-Rates, dessen heutiger Präsident früher ja einmal Mitglied unseres Rates war: "Weiter gehende Informationen könnten beispielsweise dazu führen, dass radikale Gegner von Tierversuchen diese Informationen nutzen, um Einrichtungen und Eigentum von Forschenden oder Institutionen zu beschädigen. Deshalb spreche sich der ETH-Rat mit aller Deutlichkeit gegen das Öffentlich-zugänglich-Machen von Informationen auf der Ebene eines Einzelprojektes aus."
Es sind aber weitere Vernehmlassungsantworten in den Unterlagen vorhanden. Beispielsweise lassen sich die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte, Interpharma, Universitäten und insbesondere auch die beiden speziell betroffenen Kantone Basel-Stadt und Baselland in dieser Richtung vernehmen. Auch auf EU-Ebene gibt es eine Regelung, die klarstellt, dass bei nichttechnischen Projektzusammenfassungen die Angaben anonym sein müssen.
Jetzt noch zum Text selbst, bevor ich zum Schluss komme: Wenn Sie die Fassung der Mehrheit mit der Fassung des [PAGE 1245] Bundesrates bzw. der Minderheit in diesem Absatz 1 vergleichen, sehen Sie, dass es viele Gemeinsamkeiten gibt. Die Fassung des Bundesrates umfasst die vier Buchstaben a, b, c und d. Wenn Sie die Fassung der Mehrheit anschauen, dann werden Sie feststellen, dass drei dieser vier Buchstaben bzw. deren Inhalte, nämlich diejenigen von b, c und d, vorkommen; da gibt es keinen Unterschied. Der Unterschied ist eigentlich nur Folgendes: Die Angabe von Titel und Fachgebiet rutscht gemäss der Fassung der Mehrheit quasi in Absatz 2, nämlich dorthin, wo der Bundesrat vorsehen kann, dass weitere Angaben veröffentlicht werden. Hier folgt diese Einschränkung bezüglich der überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
Abschliessend: Auch wenn man die Botschaft auf Seite 7063 oben liest, denke ich, sieht man, dass bei diesem Thema eigentlich eine Diskrepanz vorhanden ist. Im allerersten Satz auf dieser Seite steht: "Eine Veröffentlichung von Angaben zu Tierversuchen ist nur möglich, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen." Im nächsten Abschnitt wird auf Absatz 1 verwiesen. Dort heisst es: "In Absatz 1 wird festgelegt, welche Angaben nach Beendigung eines Tierversuchs in jedem Fall veröffentlicht werden." Das heisst, in diesem zweiten Abschnitt fehlt dann der Hinweis, dass man auf die Schutzwürdigkeit Rücksicht nehmen muss.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, der Fassung dieser Mehrheit zuzustimmen. Noch einmal: Inhaltlich ist das ein kleiner Unterschied, aber ich glaube, dass wir die Schutzbedürfnisse unserer Forschungen und Institutionen ernst nehmen müssen.