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Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20

Wortprotokoll

Unseren neuen Ratskolleginnen und -kollegen sei es geklagt - positiver gesagt: vermeldet -, dass uns das Tierschutzgesetz permanent beschäftigt und auch in der nächsten Legislaturperiode beschäftigen wird. Das ist auch richtig so, zumal sich unser Wissen über das Wesen der Tiere weiterentwickelt und sich der menschliche Bezug zu den Tieren mit dem Wandel der Gesellschaft ändert. Es kommt hinzu, dass das Tier vom Menschen in vielerlei Hinsicht genutzt wird, sei es als Nutztier in der Landwirtschaft, wo das Tier während seines Lebens oder bei seinem Tod für den Menschen hochwertige Produkte liefert, sei es als Heim- oder Freizeittier, sei es, was besonders die vorliegende Revision betrifft, bei der [PAGE 1242] Verwendung von Tieren für Forschungs- und Versuchszwecke.

Das neue Tierschutzgesetz ist vom Parlament 2005 verabschiedet worden; in Kraft getreten ist es 2008, zusammen mit den erforderlichen Ausführungsvorschriften. Wieso schlägt uns der Bundesrat eine Revision dieses noch relativ jungen Gesetzes vor? Es gibt drei Gründe:

1. Das Parlament hat die Motion Barthassat 07.3848 angenommen, die den Bundesrat damit beauftragt, dem Parlament eine Teilrevision des Tierschutzgesetzes zu unterbreiten, mit welcher der Handel mit Katzenfellen und deren Ausfuhr verboten werden.

2. Die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes müssen an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst werden. Sie basieren noch auf dem alten Recht, was zum Teil zu Inkohärenzen führt.

3. Das Tierschutzgesetz ist ein relativ schlankes Gesetz, ein sogenanntes Rahmen- oder Grundsatzgesetz mit weitgehenden Delegationen an die Exekutiven. Bei den Arbeiten an der Tierschutzverordnung hat sich dann aber gezeigt, dass aufgrund des Legalitätsprinzips für einzelne Ausführungsvorschriften noch eine ausdrückliche Grundlage im Gesetz erforderlich ist.

Dies waren die wichtigsten Gründe, um die Arbeiten für die Revision des Gesetzes aufzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wurden dann auch einzelne Neuerungen in die Vorlage aufgenommen; ich denke da vor allem an die Verbesserung der Information im Bereich der Tierversuche.

Bei der Kommissionsberatung haben wir den Walliser Kantonstierarzt, Monsieur Jérôme Barras, als Vertreter der Vereinigung der Kantonstierärzte und Herrn Hansuli Huber vom Schweizer Tierschutz angehört. Beide Vertreter begrüssten grundsätzlich die vorliegende Revision.

Der Vertreter der Kantonstierärzte betonte, dass die Ämter mit dieser Gesetzesrevision auch neue Aufgaben erhielten, die mit den bestehenden Arbeitskräften erledigt werden müssten. Bezüglich des behördlichen Einschreitens der kantonalen Veterinärämter, wie es in Artikel 24 geregelt ist, begrüsste er den bundesrätlichen Vorschlag, die Vorsätzlichkeit für eine Strafanzeige zu streichen, da das Veterinäramt keine richterliche Behörde sei, welche über die Vorsätzlichkeit eines Verstosses entscheiden könne.

Der Vertreter des Tierschutzes betonte die Verbesserung der Gesetzesrevision, monierte jedoch, dass die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche im Vergleich zu anderen Ländern, insbesondere im Vergleich zu Deutschland, ungenügend sei. Wir werden ja beim neuen Artikel 20a darauf im Detail zu sprechen kommen. Auch wünschte der Vertreter des Tierschutzes eine obligatorische Verpflichtung der Kantone und keine Kann-Formulierung bei der Meldung von tierschutzrelevanten Vorkommnissen an den Bund. Nur so könne eine verlässliche, regelmässige Berichterstattung vonseiten des Bundes erfolgen.

Die WBK Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig und ohne Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten. In der Gesamtabstimmung hat die WBK der Vorlage ebenfalls zugestimmt. So weit zum Eintreten.