Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20
Wortprotokoll
Nach dem geltenden Artikel 24 Absatz 3 erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige, wenn strafbare vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt werden. Diese Regelung führte in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Ob Verstösse gegen Gesetzesbestimmungen jeweils vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, steht erst nach Abschluss des Strafverfahrens fest. Die Beurteilung dieser Frage liegt auf jeden Fall nicht in der Kompetenz der Vollzugsbehörden.
Neu sollen deshalb grundsätzlich alle strafbaren Verstösse angezeigt werden müssen; lediglich in leichten Fällen soll gemäss Absatz 4 auf eine Strafanzeige verzichtet werden können. Dies bedeutet, dass künftig grundsätzlich auch mutmasslich fahrlässig begangene Straftaten angezeigt werden müssen. Es geht also nicht etwa um eine Lockerung der Strafanzeigepflicht, sondern um die Schaffung einer kohärenten Regelung.
Wie ich beim Eintreten bereits gesagt habe, wurde dies auch von Kantonstierärzten gefordert.