Germann Hannes · Ständerat · 2011-12-20
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-20
Wortprotokoll
Meine beiden Anträge hängen an sich zusammen. Der eine Antrag betrifft Artikel 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dort möchte ich zwei Sätze eingefügt haben, die eben das Recht betreffen, sich nicht selber belasten zu müssen. Sie wissen, dass es zu den grundsätzlichen Regeln im Strafrecht gehört, dass man sich nicht selbst belasten muss. Dieses Recht gehört sogar zu den Menschenrechten, die auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Das ist wie gesagt allgemein anerkannt und unbestritten. Diese grundlegenden Regeln sollten nun auch im Finanzbereich gelten, gerade wenn wir auch bei Insidergeschäften ein faires Verfahren gewährleisten wollen, und das wollen wir. Die Verschärfungen sind notwendig, aber die Verfahren müssen trotzdem fair und rechtsstaatlich sein. Hier haben wir einen Konflikt zwischen zwei Verfahren.
Im Finanzmarktrecht haben wir nicht nur allfällige Sanktionsverfahren wegen Verletzung der Insiderbestimmungen. Die Finanzakteure unterstehen auch einer strengen Aufsicht. In diesen Verfahren sind sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das ist auch notwendig, um die Risiken adäquat erfassen und die Aufsicht effektiv gestalten zu können. Dieser Konflikt zwischen den beiden Verfahren muss gelöst werden. Warum? Sonst riskieren wir, dass von den Beteiligten im Aufsichtsverhältnis die Karten nicht auf den Tisch gelegt werden und so die Aufsicht geschwächt wird.
Die strikte Trennung von aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren ist ein grundsätzliches rechtsstaatliches Anliegen und ist auch von der Sache her geboten. Zum Votum von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf ist hier eben noch festzuhalten und zu entgegnen, dass die Frage der Trennung von straf- und aufsichtsrechtlichen Regeln insbesondere in der Expertenkommission sehr wohl umstritten ist. Strafrechtsprofessor Wohlers hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer solchen Trennung hingewiesen, und das soll uns eben auch ein Hinweis darauf sein, dass es sich lohnt, sich mit dieser Frage ernsthaft zu befassen. Wie gesagt, sonst ist eine wirkungsvolle Aufsicht gar nicht möglich. Zu welchen Konsequenzen das führen kann, haben wir ja gerade in der Finanzmarktkrise erleben müssen. Hingegen muss im Strafverfahren das Prinzip genau beachtet werden, dass keine Eigenbelastung erfolgen muss. Es ist ein grundsätzliches Menschenrecht, an dem aus übergeordneten Erwägungen keinesfalls gerüttelt werden darf. [PAGE 1230]
Die Vorlage löst diesen Konflikt nicht. Ich habe darum auch dem Kommissionssprecher, Luc Recordon, diesen Antrag vor dem Wochenende zukommen lassen. Mein Antrag beruht auf zwei Möglichkeiten, die im konkreten Fall alternativ angewendet werden können und die Rechtsstaatlichkeit gewährleisten. Es darf im Administrativverfahren keine Mitwirkungspflicht bestehen, falls ein Strafverfahren läuft oder ein solches eingeleitet werden kann. Genau gesagt, nimmt die Mitwirkungspflicht dort ein Ende, wo sie zu einer Selbstbelastung führt. Sie gilt aber in den übrigen Bereichen, im Sinne einer effizienten und effektiven Aufsicht, unbeschränkt. In einem Strafverfahren dürfen die Informationen aus den aufsichtsrechtlichen Verfahren aber nicht verwendet werden. Die Auslieferungspflicht der Finma müsste dementsprechend eingeschränkt werden. Die beiden Verfahren werden damit klar getrennt, und der Konflikt wird gelöst. Es geht hier wie erwähnt um die Beachtung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien.
Darum bitte ich Sie, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Sinne wirkungsvoller Verfahren, meinen beiden Anträgen zuzustimmen.