Theiler Georges · Ständerat · 2011-12-20
Theiler Georges · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-20
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, Artikel 32 Absatz 4 zu streichen. Im Klartext heisst das, dass man dann das geltende Recht beibehalten würde. Ich gebe Ihnen dazu folgende Begründung.
Der Botschaft zufolge soll die gemäss geltendem Artikel 32 Absatz 4 des Börsengesetzes gegebene Möglichkeit zur Ausrichtung einer sogenannten Kontrollprämie - ich muss zugeben, es ist ein etwas sonderbares Wort - abgeschafft werden. Worum geht es? Wenn in der Schweiz eine börsenkotierte Gesellschaft verkauft wird, ist der Erwerber im Prinzip verpflichtet, den Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot zu machen. In diesem Pflichtangebot muss er die im Publikum befindlichen Aktien mindestens zum Börsenkurs erwerben. Unter geltendem Recht - was ich also möchte - ist es heute dem Erwerber erlaubt, einem verkaufenden Hauptaktionär vor der Publikation des öffentlichen Kaufangebots einen höheren Preis für dessen Aktien zu bezahlen als den, welchen er den Minderheitsaktionären in seinem öffentlichen Kaufangebot offeriert, eben die sogenannte Kontrollprämie. Diese Kontrollprämie ermöglicht es, einen Aktionär, der sich mit Aufwand und Risiko eine kontrollierende Stellung erschaffen hat - das ist auch eine Leistung -, für diesen Einsatz zu entschädigen. Damit erhält der Kontrollaktionär unter Umständen mehr als der Publikumsanleger. Der Zuschlag ist aber gerechtfertigt, denn die Situation ist nicht vergleichbar. Kontrollierende Aktienpakete werden ausserbörslich per Vertrag übertragen. Der Preis für das Paket ist dabei nur eine Determinante. Die Botschaft weist daher zu Recht darauf hin, dass bei einer Abschaffung der Kontrollprämie der Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt würde.
Die Bezahlung einer Prämie an einen Kontrollaktionär ist ökonomisch begründet. Das hat auch die Übernahmekommission immer wieder bestätigt. Der Kontrollaktionär trägt, im Gegensatz zum Publikumsaktionär, ein höheres Investitionsrisiko, hat höhere Kontrollkosten und Haftungsrisiken. Wenn einem Kontrollaktionär aber tatsächlich höhere Kontrollkosten entstanden sind, wäre es geradezu stossend, wenn Publikumsaktionäre von einem höheren Verkaufspreis profitieren würden, der diese Kontrollkosten einbezieht.
Zur Begründung der Neuerung wird meist auf einige besondere Fälle hingewiesen. Diese hatten aber ihre Partikularitäten und können nicht verallgemeinert werden. Eine Analyse der öffentlichen Kaufangebote der vergangenen Jahre zeigt im Gegenteil, dass keine systematischen Ungleichbehandlungen von Publikumsaktionären erfolgt sind.
Zur Begründung wird ferner angeführt, auch die EU kenne keine Kontrollprämie. Dabei wird leider unberücksichtigt gelassen, dass in anderen namhaften Rechtsordnungen, so in den USA und in Japan, die Kontrollprämie durchaus geläufig ist. Die schweizerische Regelung ist also nicht etwa ein Unikat. Im Übrigen wäre, wenn schon, zu beachten, dass die EU-Regelung korrigierende Elemente, etwa in Bezug auf die Dauer der Mindestpreisregel, kennt, die im vorliegenden Entwurf nicht enthalten sind.
Ich weiss nicht, ob sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates der ganzen Tragweite dieses Geschäfts bewusst war und ob überhaupt eine grosse Diskussion stattgefunden hat. Im Interesse eines liberalen Übernahmerechts, das die Vertragsfreiheit wahrt, möchte ich Sie deshalb bitten, die beantragte Abschaffung der Kontrollprämie abzulehnen. Artikel 32 Absatz 4 soll so stehenbleiben, wie er heute ist, damit wir hier nicht eine für den Wirtschaftsstandort nachteilige Regelung schaffen.