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Hess Hans · Ständerat · 1999-12-14

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

In der Botschaft des Bundesrates wird auf Seite 80 (Ziff. 213.15) das Fahrverbot erwähnt und darauf hingewiesen, dieses sei nicht als Hauptstrafe in den Entwurf aufgenommen worden, weil die von den Experten zur Einführung angeführten Gründe nicht durchwegs zu überzeugen vermöchten. Zwar hätten in der Vernehmlassung etwa die Hälfte der Kantone und die meisten politischen Parteien das Fahrverbot unterstützt. Hingegen hätten sich praktisch alle Fachorganisationen und Fachstellen dagegen ausgesprochen.

In der Kommission wurde das Thema eingehend diskutiert. Es fanden auch entsprechende Anhörungen statt. Insbesondere aufgrund der Anhörungen der Kantonsvertreter verzichtet die Kommission darauf, das Fahrverbot in der ursprünglich geplanten Form in das neue Strafgesetz aufzunehmen. Die Kommission begnügt sich mit dem Verbot, wie es nun in den Artikeln 67b und 94 festgehalten ist.

Ich frage mich heute aus zwei Gründen, ob dieser Entscheid richtig ist. Zum einen komme ich aus dem Kanton, der zusammen mit dem Kanton Schaffhausen den Richtern die Kompetenz übertragen hat, das Fahrverbot auszusprechen. Wir können feststellen, dass das System sowohl aus der Sicht der Betroffenen wie auch aus der Sicht der richterlichen Behörden klaglos funktioniert.

Zum anderen werden auch in der Literatur immer mehr Stimmen laut, wonach das geltende zweispurige Verfahren mit Sanktionen, die für ein und dieselbe Verfehlung parallel vom Strafrichter und von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden können, in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zum Grundsatz "ne bis in idem" steht, was nicht zuletzt auch in der Praxis des Bundesgerichtes - Warnungsentzüge von Führerausweisen im Inland nach Verkehrsdelikten im Ausland - zum Ausdruck kommt.

Berücksichtigt man zudem, dass das Bundesgericht in der jüngsten Rechtsprechung festgehalten hat, dass die Führerausweisentzugsbehörden grundsätzlich gehalten sind, das Strafurteil abzuwarten, ist die aufwändige Doppelspurigkeit durch nichts mehr zu rechtfertigen. Ich verweise diesbezüglich auf den Aufsatz von Philippe Weissenberger in der "Schweizerischen Juristenzeitung" vom 15. November 1999, Seite 513ff. Die Befürchtungen des Bundesrates, dass die Übernahme des Fahrverbotes ins Strafgesetzbuch erhebliche Rückwirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, das ebenfalls in Revision ist, haben könnte, dürften unbegründet sein, da sich die Revision des Strassenverkehrsgesetzes nicht mit der Zuständigkeit des Entzuges befasst, sondern mit den Gründen, die zum Entzug führen. Das steht aufgrund der Beschlüsse Ihrer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, die ihre Arbeit in diesem Herbst abgeschlossen hat, fest. Ich bin mir bewusst, dass die Materie sehr komplex ist und es deshalb nicht sinnvoll ist, einen [PAGE 1107] Antrag einzubringen. Ich erachte es jedoch als sinnvoll, wenn sich der Nationalrat als Zweitrat nochmals eingehend mit dieser Frage befasst. Es gibt meines Erachtens keine sachlichen Gründe, die dagegen sprechen, die Verfahren durch organisatorische Vereinfachung und Straffung zu beschleunigen und vor allem für die Betroffenen verständlicher zu machen.

Ich darf anfügen, dass es mir in meiner 25-jährigen Praxis als Anwalt bis anhin nicht gelungen ist, dem Betroffenen zu erklären, dass der Führerausweisentzug keine Strafe sein soll.

Ich erlaube mir beim Eintreten noch einen Gedanken zu den Massnahmen: Die Kommission konnte sich davon überzeugen, dass diesbezüglich Handlungsbedarf besteht. Wörtlich führte eine Vertreterin der bernischen Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS) bei der Anhörung aus: "Es ist offensichtlich, dass das geltende Massnahmenrecht gravierende Mängel aufweist. Ich kann Ihnen aus der Praxis der KGS von Fällen berichten, wo die Täter zu begrenzten Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, wo der Zeitpunkt der definitiven Entlassung also auf alle Fälle kommen wird. Bei verschiedenen dieser Täter steht bereits heute fest, dass die Gemeingefährlichkeit im Zeitpunkt ihrer definitiven Entlassung nicht behoben sein wird. Dies bedeutet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren schwerwiegenden Straftaten dieser Täter kommen wird, ohne dass man nach dem geltenden Recht etwas dagegen unternehmen könnte."

Es ist klar, dass gegen solche Missstände angekämpft werden muss. Klar ist auch, dass die nun geplanten Änderungen nur dann einen Sinn haben, wenn sie in allen Kantonen mit ihren 26 verschiedenen Strafprozessordnungen übernommen werden. Erst im Verfahren bzw. im Vollzug zeigt sich nämlich, was die wohlformulierten Rechtsnormen taugen. Es muss in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, dass diese Neuerungen nicht ganz gratis zu haben sein werden und dass vor allem die kleinen Kantone mit grossen zusätzlichen Kosten zu rechnen haben werden. Ich bezweifle, dass sich die Kantone dieser Tatsache voll bewusst sind.