Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2012-03-06
Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-06
Wortprotokoll
Die Schweiz hat die Cybercrime-Konvention des Europarates unterzeichnet, hat allerdings im Bereich des digitalen Hausfriedensbruchs im Alleingang einen Vorbehalt angebracht, der Spezialisten dazu veranlasste, in der "NZZ" vom 14. Oktober 2010 harsche Kritik zu üben.
Beginnen wir mit dem Beispiel des Hausfriedensbruchs. Wenn ein Täter unrechtmässig oder in unehrlicher Absicht in ein fremdes Haus eindringt, dann wird er bestraft - ohne Wenn und Aber. Dringt nun aber ein Täter in Ihr Computer- oder Handysystem ein, dann soll dies in der Schweiz nicht ohne Wenn und Aber bestraft werden. Die Schweiz hat nämlich beim digitalen Hausfriedensbruch einen Vorbehalt angebracht, wonach nur bestraft wird, wer in ein besonders gesichertes System eindringt. Was soll das bedeuten? Im Vergleich dazu würde somit ein Hausfriedensbruch nur dann bestraft, wenn um das Haus herum ein abschliessbarer Zaun angebracht oder der Schlüssel im Schloss zweimal herumgedreht war. Die Wortfolge "besonders gesichert" ist schwammig und in erster Linie für akademische Rechtsdiskussionen geeignet. Ich beantrage Ihnen daher, ihn durch die Wortfolge "minimal gesichert" zu ersetzen. Diese Begrifflichkeit sagt klar, dass ein Schutz bestehen müsse.
Das wichtigste Argument für meinen Antrag: Smartphones und i-Pads sind einfach zu bedienen. Ihre Sicherheitsmechanismen sind es jedoch nicht. Nur gerade die minimalen Einstellungen werden aktiviert. Die Installation besonderer Sicherheitsmassnahmen übersteigt die Kenntnisse Jugendlicher wie auch Erwachsener. Drei weitere Argumente:
1. Es wird argumentiert, der Täter müsse eine für ihn erkennbare Schranke überwinden, ansonsten sei die Illegalität des Abrufens von Daten über ein Netzwerk in aller Regel nicht klar ersichtlich. Ich gehe damit einig. Doch gerade ein minimaler Schutz stellt bereits eine solche Schranke dar. Für den Rest ist der gesunde Menschenverstand zuständig. Denn es ist klar, dass ich im Computer meines Nachbarn nichts zu suchen habe.
2. Beim Brief-, Telefon- und Postgeheimnis ist es nicht erforderlich, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen einen allfälligen Missbrauch vorhanden sein müssen. Warum ist dort ein minimaler Schutz genügend, während hier die Jugendlichen, wo sie am meisten kommunizieren, auch noch für besondere Schutzmassnahmen zuständig sein sollen?
3. Experten weisen darauf hin, dass die Schweiz zu einem beliebigen Zielland wird, wenn sie die Cybercrime-Konvention in diesem Punkt anders umsetzt als die umliegenden Länder; denn nur in der Schweiz könnte ein Täter behaupten, das System sei nicht "besonders gesichert" gewesen.
In der Kommission wurde gesagt, dass das Eindringen in ein Haus mit dem Eindringen in einen Computer nicht zu vergleichen sei. Nun, wer Geld aus meinem Haus holen will, wird nicht viel finden. Wer aber versucht, über meinen Computer Geld zu holen, findet Zugang zu meinem Bankkonto. Er kann private Dokumente veröffentlichen und meine Ehre verletzen. Der Computer hat heute nicht mehr einfach den Stellenwert eines Autos. Er ist in den meisten Fällen eine Erweiterung der Privatsphäre. Auf den ersten Blick scheint der reale Hausfriedensbruch schlimmer, besonders, wenn man gerade zu Hause ist. Auf den zweiten Blick aber ist der digitale Hausfriedensbruch ebenso verletzend, weil er nicht unmittelbar bemerkt werden kann. Der Einbrecher hat Zugriff auf die gesamte E-Mail-Korrespondenz, er kann sich glaubwürdig als sein Opfer ausgeben und dessen Ruf massiv schädigen. Er kann Schadsoftware installieren und so sogar Banktransaktionen zu seinen Gunsten ausführen.
Ich gehöre keineswegs zu denen, die behaupten, mit dem Strafrecht könne man die Gesellschaft verändern. Aber die Gesetze müssen einfach sein, um keinen unnötigen Interpretationsspielraum zu bieten. Deshalb bitte ich Sie, auf den Begriff "besonders gesichert" gerade im Cyberbereich zu verzichten und dieser Initiative in der ersten Phase Folge zu geben.