Lexipedia

Huber Gabi · Nationalrat · 2012-03-06

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06

Wortprotokoll

Sondervergütungen sind, wenn sie im Interesse der Gesellschaft sind, sowohl in der Fassung der Mehrheit als auch in der Fassung der Minderheit als Ausnahmen zulässig. Dass in Sachen solcher Sonderzahlungen in der Vergangenheit Missbrauch betrieben wurde, ist unbestritten. Dass im Rahmen des indirekten Gegenvorschlages zur Volksinitiative eine Regulierung getroffen werden soll, welche derartige Missbräuche in Zukunft verhindert, ist ebenfalls unbestritten.

Der Ständerat hat nun vorgeschlagen, dass jede einzelne Abgangsentschädigung von der Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zu genehmigen ist. Das Gleiche beantragt nun die Minderheit Leutenegger Oberholzer. Damit wird de facto für ein absolutes Verbot von Abgangsentschädigungen plädiert. Das ist weder im Interesse der Unternehmen und ihrer Aktionäre noch im Interesse ihrer Organe. Warum? Mitglieder der Geschäftsleitung stehen in einer ausgesprochenen Vertrauensstellung zum Unternehmen. Geht das gegenseitige Vertrauen aus irgendeinem Grund verloren, muss das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden können. Meistens kann durch Leistung einer Entschädigung eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis kann damit ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Das Unternehmen muss über genügend Flexibilität verfügen, um in einem solchen Fall im eigenen Interesse situationsgerecht agieren zu können.

Entscheidend ist dabei natürlich, dass die Voraussetzungen einer solchen Sonderzahlung im Voraus klar definiert und offengelegt werden, und genau dort setzt die Fassung der Mehrheit an. Danach müssen die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen im Vergütungsreglement umschrieben werden, und das Vergütungsreglement muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Wenn das Vergütungsreglement keine Grundlage für die entsprechende Abgangsentschädigung enthält, muss die Generalversammlung der Aktionäre zwingend über die fragliche Abgangsentschädigung abstimmen. Ich frage Sie nun, was daran anrüchig sein soll. Nebenbei bemerkt: Auch das Bundespersonalrecht kennt eine Sonderzahlungsregelung, damit der Bund im Bedarfsfall rasch agieren und die nötigen personellen Änderungen vornehmen kann.

Wer hier drin meint, mit der Zustimmung zur Minderheit werde der Urheber der Volksinitiative milder gestimmt, täuscht sich. Er ist ja jetzt Mitglied des Ständerates und sagte dort gestern, es gebe keinen einzigen plausiblen Grund, an der Generalversammlung über Vorauskasse oder eine Abgangsentschädigung abstimmen zu lassen. Über etwas, das verboten werden soll, so wolle es seine Volksinitiative, müsse an der Generalversammlung gar nicht abgestimmt werden. Er hält also so oder so - ob wir nun der Fassung der Mehr- oder der Minderheit zustimmen - an einem absoluten Verbot fest. Auch deshalb tun wir gut daran, unbeirrt auf einem gangbaren Weg zu bleiben, das heisst, eine Regelung zu wählen, die Exzesse in Zukunft verhindert, den Unternehmen aber genügend Flexibilität belässt, um in ausserordentlichen Fällen im eigenen Interesse und damit auch im Interesse der Aktionäre situationsgerecht handeln zu können.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion um Unterstützung der Kommissionsmehrheit.

Huber Gabi · Nationalrat · 2012-03-06 | Lexipedia | Lexipedia