Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-06

Wortprotokoll

Die Vorrednerin hat es soeben gesagt: Aus dem Wortlaut von Artikel 123b der Bundesverfassung geht eben nicht klar hervor, ob der Artikel unabhängig vom Alter eines Täters oder nur für die volljährigen Täter gilt. Das heisst, dass der Wortlaut ausgelegt werden muss. Aus systematischer Sicht hat der Gesetzgeber aber bereits vor Langem beschlossen, dass unmündige Täter strafrechtlich nicht gleich zu behandeln sind wie mündige. Bei unmündigen Tätern wird der Schwerpunkt auf die Resozialisierung gelegt; die Strafe tritt in den Hintergrund. Im Jugendstrafrecht kommt dem Ablauf der Zeit eine sehr grosse Bedeutung zu: Je länger eine Straftat zurückliegt, desto weniger ist ein strafrechtliches Eingreifen gerechtfertigt. Von der grundsätzlichen Zielsetzung her verfolgt die Initiative das Ziel, jungen Opfern mehr Zeit zu geben, sich von den emotionalen oder auch wirtschaftlichen Bindungen an den Täter zu befreien und über eine Anzeige der Missbräuche zu entscheiden. Eine solche Abhängigkeit ist bei mündigen Tätern am stärksten ausgeprägt. Aus historischer Sicht ist schliesslich auch daran zu erinnern, dass sich die Initiantinnen und Initianten auf die Problematik der Pädokriminalität konzentriert haben. Die Frage, wie Straftaten unter Unmündigen zu behandeln seien, wurde von ihnen gar nie angesprochen.

Folglich ist der Bundesrat der Auffassung, dass der neue Verfassungsartikel die mündigen Täter betrifft; für unmündige Täter genügt die bereits heute bestehende längere Verjährungsfrist nach Artikel 36 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit abzulehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit und somit dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.