Amherd Viola · Nationalrat · 2012-03-06
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-06
Wortprotokoll
Aufgrund der Volksabstimmung vom 30. November 2008 wurde ein neuer Artikel 123b mit folgendem Wortlaut in die Bundesverfassung aufgenommen: "Die Verfolgung sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar." Dieser Verfassungsartikel ist im Interesse des Kinderschutzes und wurde von der Bevölkerung angenommen, weshalb es für die CVP/EVP-Fraktion ausser Frage steht, dass auf den Gesetzentwurf, welcher die Umsetzung dieses Verfassungsauftrages konkretisiert, einzutreten ist.
Weil das Strafrecht den Begriff "sexuelle und pornografische Straftaten" sowie den Begriff "Kinder vor der Pubertät" bis heute nicht kennt, muss im Gesetzestext präzisiert werden, was damit gemeint ist. Strafverfolgungsbehörden, Opfer und Täter müssen wissen, was darunter zu verstehen ist. Unsicherheit in Bezug auf diese Begriffe gefährdet die Anwendung der Gesetzesbestimmung. Nach geltendem Recht sind ausschliesslich schwere Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie terroristische Handlungen unverjährbar. Die Unverjährbarkeit ist somit eine Ausnahme, die sich durch die Schwere der Straftat rechtfertigt. Dementsprechend sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass der von der Initiative anvisierte Tatbestand schwerwiegend sein und in der Vornahme einer sexuellen Handlung gegen Kinder bestehen muss. Der Begriff "Kinder vor der Pubertät" wird ebenfalls präzisiert. Er wird dadurch präzisiert, dass das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung als Kriterium gesetzt wird. Zum Deliktskatalog, der unter die Unverjährbarkeit fallen soll, sowie zur Altersgrenze werde ich mich im Rahmen der Detailberatung noch konkret äussern.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, weil mit dieser das Ziel der Initiative korrekt und verständlich umgesetzt werden kann.