Schwander Pirmin · Nationalrat · 2012-03-06
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-06
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen. Es geht hier um das Schutzalter: Wo legen wir es fest, was ist "vor der Pubertät" und "nach der Pubertät"?
Ich begründe meinen Minderheitsantrag vorwiegend mit Aussagen aus der Botschaft. In der Botschaft steht, bei 5 Prozent aller Mädchen habe die Pubertät mit 16 Jahren noch nicht begonnen. Nach Auffassung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz kann die vorgeschlagene Lösung als rechtliche Entscheidung zwar akzeptiert, aber nicht medizinisch oder wissenschaftlich begründet werden. Die Pubertät sei auch ein Reifungsprozess auf emotionaler und psychischer Ebene, der nicht in Zahlen gefasst werden könne. Die Grenze zwischen Kinder- und Erwachsenenpsychiatrie liege bei 16 Jahren. Eine Definition der Pubertät könne und dürfe sich nicht nur auf die Sexualität beschränken. Solche und noch mehr Aussagen enthält die Botschaft. [PAGE 222]
Aus rechtlicher Sicht haben wir nun zwei grundsätzliche Überlegungen anzustellen und unklare Begriffe in einem Verfassungstext zu definieren. Das ist unsere Aufgabe und nicht unbedingt nur die Aufgabe der Initiantinnen. Wir sagen ja auch immer, man müsse nicht allzu viel in die Verfassung schreiben. Deshalb machen wir ja Gesetze, und wir definieren eben unklare Begriffe aus der Verfassung genauer, und das machen wir hier.
Was sind nun diese zwei grundsätzlichen Überlegungen? Entweder wir legen ein Schutzalter fest, das mit grosser Wahrscheinlichkeit immer vor der Pubertät liegt, also bei allen Jungen und Mädchen - in diesem Fall muss das Schutzalter möglichst tief sein -, oder wir wählen ein Schutzalter, welches mit grosser Wahrscheinlichkeit alle Mädchen und Jungen abdeckt, auch diejenigen, die spät in die Pubertät kommen. In diesem Fall muss das Schutzalter selbstverständlich möglichst hoch sein. Bei der ersten Variante legen wir den Schwerpunkt auf den möglichen Beginn der Pubertät, beim zweiten Ansatz geht es um einen möglichst grossen Schutzbereich. In der Botschaft wurde denn auch die grosse Bandbreite zwischen diesen zwei Varianten eingehend diskutiert.
Ob die eine oder die andere Variante die richtige oder gar die einzig richtige ist, können wir heute nicht beurteilen. Es ist fast so wie bei der Verwahrungs-Initiative: Vielleicht wissen wir in einigen Jahren mehr darüber, wo der richtige Ansatz liegt - dann ist es aber vielleicht schon zu spät.
Unter Beizug aller Aspekte, die in der Botschaft diskutiert werden, kommt die Minderheit auf ein Schutzalter von 16 Jahren. Als Gesetzgeber ist es unsere Aufgabe, möglichst alle Mädchen und Jungen zu erfassen. Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.