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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-03-07

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-07

Wortprotokoll

Artikel 53 des Strafgesetzbuches ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eingeführt worden und sieht den Strafverzicht respektive die Strafmilderung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Voraussetzung ist, dass der Täter den Schaden deckt oder auf andere Art und Weise Anstrengungen unternimmt, um das Unrecht auszugleichen. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafe in den Bereich des Strafrahmens fallen würde, in dem eine bedingte Strafe noch möglich ist, und dem Strafverzicht darf kein Interesse der Öffentlichkeit oder des Geschädigten entgegenstehen.

Der Schadensausgleich ist an und für sich eine Selbstverständlichkeit, das heisst, die Wiedergutmachung ergibt sich eigentlich von selbst. Die Bestimmung ist im Strafgesetzbuch als Ausnahmebestimmung definiert worden. Entsprechend kommt sie sehr selten zur Anwendung, das heisst, die Wiedergutmachung wird nur in ganz wenigen Fällen angewendet. Ich habe mir sagen lassen, dass die Bestimmung beispielsweise im Kanton Zürich weniger als zehn Mal pro Jahr angewendet wird. Das heisst, es ist relativ unklar, in welchen Fällen eine Wiedergutmachung, die an und für sich eine Selbstverständlichkeit ist, zu einem Strafverzicht führen soll. Ausserdem ist das Kriterium des öffentlichen Interesses relativ unklar definiert und spielt in der Praxis keine Rolle.

Dass der Geschädigte eine Wiedergutmachung annimmt und im Gegenzug keinen Widerstand gegen den Strafverzicht leistet, gibt dem Ganzen den Charakter eines Freikaufs von der Strafe und hinterlässt einen etwas schalen Nebengeschmack. Es sind entsprechend auch Fälle bekanntgeworden, die zeigen, dass diese Bestimmung vor allem bei vermögenden Angeklagten angewendet worden ist. Entsprechend besteht zumindest der Verdacht, dass sie vor allem für vermögende Angeklagte die Möglichkeit eines Freikaufs schafft.

Nun liegen zwei Vorstösse vor. Einerseits hat die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative Joder, die Artikel 53 abschaffen möchte, beurteilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Initiative das Kind mit dem Bade ausschütten würde, weil die Bestimmung, die einen Strafverzicht wegen Wiedergutmachung vorsieht, nicht per se schlecht sein muss. Das heisst, ein gänzlicher Verzicht auf die Bestimmung würde zu weit gehen. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt entsprechend mit 16 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Joder keine Folge zu geben.

Auf der anderen Seite hat die Kommission eine parlamentarische Initiative Vischer (10.519) beurteilt, die eine Modifikation vorsieht. Es ist in der Kommission diskutiert worden, ob dies der richtige Weg sei oder nicht. Jedenfalls hat die Kommission ihr zugestimmt; sie steht heute aber nicht zur Diskussion.

Heute steht eine Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates zur Diskussion, in der diese selber eine Modifikation von Artikel 53 des Strafgesetzbuches vorschlägt. Es geht um folgende Punkte, die korrigiert werden sollen:

1. Es bedarf für einen Strafverzicht eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung. Das heisst, der Täter muss eine innere Abkehr vom Delikt leisten, er muss eine Sonderleistung erbringen und damit zeigen, dass er nicht nur eine einfache, gewissermassen selbstverständliche Wiedergutmachung, wie er sie auch aus zivilrechtlicher Sicht zu leisten hätte, erbringt, sondern sich innerlich vom Delikt distanziert.

2. Artikel 53 soll auf diejenigen Delikte beschränkt werden, die ein öffentliches Gut tangieren, damit bei privaten Geschädigten kein Freikauf infrage kommt.

3. Schliesslich soll der Strafrahmen begrenzt werden. Es geht nicht wie jetzt um eine Begrenzung auf Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht sind, was ein sehr grosser Rahmen ist, sondern um eine Begrenzung auf geringfügige Delikte.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen, der Motion zuzustimmen.

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