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Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2012-03-07

Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-07

Wortprotokoll

Die Ordnungsbusse ist aus meiner Sicht oder aus unserer Sicht schon grundsätzlich als Bestrafung leichter Fälle zu beurteilen. Wenn es um leichte Fälle geht, ist ein Ordnungsbussenverfahren gerechtfertigt. Wir wollen hier bei Absatz 3 beantragen, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse der betroffenen Täter eben berücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu schlägt die Mehrheit hier wieder den einfacheren Weg vor, indem sie nämlich sagt, dass solches eben nicht einbezogen werden soll. Es sollen aber gemäss Minderheit, wie bei anderen Ordnungsbussenverfahren auch, eine Wiederholung oder andere Bedingungen der Übertretung in die Beurteilung mit einbezogen werden.

Die Frage, die damit auch gestellt wird, ist zum Beispiel: Soll die Menge oder soll der THC-Gehalt eine Rolle spielen? Wir haben heute Morgen ja gehört, dass diese 10 Gramm, die Sie festgelegt haben, doch eine recht ordentliche Menge darstellen und hier in der Beurteilung im Wiederholungsfall durchaus Unterschiede möglich sind. Mit dieser Frage sollte sich meines Erachtens auch der Zweitrat nochmals intensiv auseinandersetzen, um Unklarheiten diesbezüglich zu beseitigen. Es stellt sich natürlich die Frage, ob einfach jeder Besitz einer gewissen Menge gleich behandelt werden soll, auch im Wiederholungsfall. Unserer Meinung nach sollte das nicht einfach ohne besondere Folge abgehandelt werden. Bei Überschreitung des Konsumverbots kommt immer auch die Vermutung dazu, dass sich der Betreffende im Kleineren oder im Grösseren mit dem Handel etwas dazuzuverdient - eine verwerfliche Haltung!

Darum sollte man den Einbezug des Vorlebens aus unserer Sicht nicht ausschliessen. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

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