Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-15
Wortprotokoll
Ich äussere mich jetzt zu neun Einzelanträgen und dann noch zum Minderheitsantrag Sommaruga Carlo.
Zuerst zum Einzelantrag Graf Maya: Frau Graf möchte die von der Kommission gemachte Unterscheidung zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln wieder rückgängig machen. Ich kann gut verstehen, dass die Kommission eine Unterscheidung wollte, denn je stärker ein Lebensmittel verarbeitet ist, desto wichtiger werden natürlich die Art der Herstellung, die Rezeptur oder die Qualität des Herstellungsprozesses. Das war ja der ursprüngliche Gedanke, dass man nämlich mit dieser Unterscheidung diesen Unterschieden eben auch besser entsprechen kann. Trotz Verständnis für dieses Anliegen bleibt der Bundesrat bezüglich dieser Unterscheidung aber skeptisch. Denn einerseits macht sie die Vorlage natürlich noch komplexer - das hat auch die Sprecherin der FDP-Liberalen Fraktion jetzt gerade gesagt -, und andererseits dürfte es auch sehr schwierig werden, ein überzeugendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln zu finden. Die Verwaltung hat während der Kommissionsberatungen nach einem Kriterium gesucht, das sich für diese Unterscheidung eignen würde. Es hat sich gezeigt, dass eine Konkretisierung dieser Unterscheidung zwar machbar ist - es ist ja vieles machbar -, aber unter Umständen zu schwer nachvollziehbaren Resultaten und sogar zu Widersprüchen führt; Herr Nationalrat von Graffenried hat das Beispiel des [PAGE 494] Fruchtjoghurts und des Rhabarberjoghurts erwähnt. Ich möchte das jetzt nicht noch einmal aufnehmen.
Der Bundesrat hat aufgrund dieses unbefriedigenden Ergebnisses von Beginn weg auf eine weitere Differenzierung bei den verarbeiteten Produkten verzichtet. Ich halte die einfachere Lösung, also die Lösung ohne Unterscheidung von stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln, nach wie vor für sachgerecht und zielführend. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Bundesrat den Einzelantrag Graf Maya, der eben für die Lebensmittel die Bundesratslösung beibehalten will und auf eine Unterscheidung zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln verzichten möchte.
Ich komme jetzt zum Minderheitsantrag Sommaruga Carlo zu Artikel 48b Absatz 1bis Buchstabe a: Sollten Sie trotzdem Ihrer Kommission folgen und eine Unterscheidung zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln vornehmen, stellen sich die folgenden zwei Fragen: Wie hoch soll der Rohstoffanteil bei den starkverarbeiteten Lebensmitteln sein? Sollen auch die Herstellungskosten berücksichtigt werden?
Ihre Kommission möchte, dass bei den starkverarbeiteten Lebensmitteln die Herstellungskosten auch berücksichtigt werden. Dieses Anliegen kann der Bundesrat nachvollziehen; er unterstützt dieses Anliegen auch. Wenn nun aber gleichzeitig der Rohstoffanteil für die starkverarbeiteten Lebensmittel von 80 auf 60 Prozent gesenkt wird - das ist ja die Forderung der Mehrheit Ihrer Kommission -, dann wird natürlich das Gesetz noch einmal komplizierter, und der Konsument weiss bezüglich des Rohstoffanteils überhaupt nicht mehr, was gilt. Es wird für ihn schlicht und einfach nicht mehr nachvollziehbar sein.
Man muss zudem beachten, dass der Bundesrat der Industrie bereits sehr weit entgegengekommen ist, indem ja zahlreiche Ausnahmen vorgesehen sind. Das Erfordernis von 80 Prozent bei den Rohstoffen wird ja schon mehrfach durchlöchert. So werden alle Rohstoffe ausgenommen, die in der Schweiz nicht produziert werden können, die vorübergehend nicht in genügender Menge verfügbar sind oder die dauernd in der Schweiz nicht in der genügenden Menge vorhanden sind. Das sind bereits beträchtliche Ausnahmen für die Berechnung des Rohstoffanteils.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Sommaruga Carlo zu folgen und bei einem Anteil von 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe zu bleiben, auch bei den starkverarbeiteten Lebensmitteln. Mit den vielen Ausnahmen und auch noch mit der Berücksichtigung des Selbstversorgungsgrads ist man der Industrie nämlich bereits sehr stark entgegengekommen. Eine Senkung des Rohstoffanteils für starkverarbeitete Produkte ist vor diesem Hintergrund wirklich nicht angezeigt.
Ich äussere mich jetzt noch zu den weiteren Einzelanträgen. Ich könnte es auch einfach machen: Der Bundesrat bittet Sie, alle diese Einzelanträge abzulehnen. Ich werde dies aber jetzt doch noch begründen.
Zum Antrag von Graffenried: Herr von Graffenried beantragt Ihnen, bei Artikel 47 Absatz 3ter und bei Artikel 48c Absatz 5 dem Bundesrat zu folgen. Normalerweise freut es den Bundesrat, wenn er mit Einzelanträgen unterstützt wird. Hier muss ich Sie aber trotzdem bitten, den Antrag von Graffenried abzulehnen, und zwar aus dem folgenden Grund: Die Kommission für Rechtsfragen hat ja die Vorlage des Bundesrates bei den Lebensmitteln bereits abgeschwächt. Sie hat eine Unterscheidung zwischen stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln vorgenommen. Sie schlägt zudem vor, die Anforderungen an starkverarbeitete Lebensmittel zu senken. Als direkte Folge davon hat die Kommission entschieden, die ursprünglich vorgesehenen Erleichterungen für Lebensmittel gemäss Artikel 47 Absatz 3ter zu streichen. Das ist aus Sicht des Bundesrates absolut kohärent.
Herr Nationalrat von Graffenried verlangt nun aber sozusagen den Fünfer und das Weggli: Er will weniger hohe Anforderungen für starkverarbeitete Lebensmittel, und gleichzeitig will er auch noch sämtliche vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagenen Erleichterungen beibehalten. Das geht nicht zusammen, damit würden wir die Ausgewogenheit der Vorlage gefährden. Da ich davon ausgehe, dass sich das Konzept der Kommission für Rechtsfragen durchsetzen wird, bitte ich Sie, hier entsprechend konsequent zu bleiben und - mit Ihrer Kommission - den Antrag von Graffenried abzulehnen.
Ich komme zum Antrag Gmür: Mit seinem Antrag zu Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 48b Absatz 1ter verlangt Herr Nationalrat Gmür eine Sonderbehandlung für die Gastronomie. Sonderbehandlungen verkomplizieren die Vorlage zusätzlich, ich bitte Sie, diese abzulehnen. Sie sind auch deshalb nicht überzeugend, weil Bezeichnungen wie "Tessinerbrot" oder "Basler Mehlsuppe" oder "Zürcher Geschnetzeltes" nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte aufgefasst werden. Es handelt sich dabei vielmehr um Bezeichnungen einer besonderen Speise oder allenfalls um einen Hinweis auf die Herkunft des Rezeptes. Solche Bezeichnungen sind folglich keine Herkunftsangaben, sondern sogenannte Gattungsbezeichnungen. Hier gelten nicht die Regeln des Markenschutzgesetzes, sondern die Regeln des Lebensmittelrechts. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine Schweizer Pizza, wenn sie vom Grossverteiler stammt, anders behandelt werden sollte, als wenn sie im Restaurant serviert wird. Ich bitte Sie, auf diese unnötigen Sonderbehandlungen zu verzichten und auch diesen Einzelantrag abzulehnen.
Ich komme zum Antrag Pezzatti. Ich habe grundsätzlich Verständnis für das Anliegen von Herrn Nationalrat Pezzatti. Mit seinem Antrag wäre nämlich sichergestellt, dass die im Joghurt oder in der Konfitüre verwendeten Aprikosen oder Erdbeeren ebenfalls aus der Schweiz kommen müssen, wenn das Schweizerkreuz drauf ist. Aufgrund der guten Beratungen in der Kommission weiss ich aber, dass eine solche Regelung die Flexibilität der Produzenten übermässig einschränken würde. Mit diesem Antrag wird aus Sicht des Bundesrates das Gleichgewicht der Interessen der Konsumentinnen und der Produzentinnen einseitig zulasten der Lebensmittelindustrie verschoben. Eine solch einschneidende Gewichtsverlagerung zulasten der Lebensmittelindustrie scheint mir nicht angebracht zu sein. Ich bitte Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und das Kriterium von 80 Prozent des Gewichtes der gesamten Rohstoffe, die in einem schwachverarbeiteten Lebensmittel enthalten sind, zu belassen.
Ich komme jetzt zum Einzelantrag Brunner: Herr Brunner fordert für Milch und Milchprodukte, dass 100 Prozent des Rohstoffes Milch aus der Schweiz kommen müssen. Der Bundesrat sieht nicht ein, warum für gewisse Produkte für einzelne Rohstoffe, bei welchen wir in der Schweiz einen sehr hohen Selbstversorgungsgrad haben, ein 100-Prozent-Erfordernis gelten sollte, nicht aber für andere Rohstoffe, bei denen es ebenfalls einen sehr hohen Selbstversorgungsgrad gibt, wie zum Beispiel bei Raps oder Äpfeln oder Schweinefleisch. Ich bitte Sie deshalb auch hier, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und den Einzelantrag Brunner abzulehnen.
Ich komme jetzt noch zu den Einzelanträgen Noser und Vogler, diese beiden Einzelanträge sind ja identisch: Der Bundesrat begrüsst die von der Kommission vorgeschlagene Präzisierung bei Artikel 48b Absatz 3. Mit dem zusätzlichen Kriterium des Selbstversorgungsgrads wird für die Industrie berechenbar, wann ein Rohstoff ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, weil er in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar ist. Dieses Kriterium ist logisch und sachgerecht. Ein Rohstoff soll nicht angerechnet werden, nur weil er rein theoretisch in der Schweiz produziert werden kann, sondern nur dann, wenn er tatsächlich auch in genügendem Ausmass in der Schweiz produziert wird. Gemäss dem guten Antrag Ihrer Kommission sind aber auch solche Rohstoffe zu berücksichtigen, bei denen der Selbstversorgungsgrad in der Schweiz zum Beispiel 40 Prozent beträgt. Weil die Menge dieses Rohstoffes aber nicht ausreicht, um den Bedarf der Lebensmittelindustrie vollumfänglich zu decken, soll er dann eben auch nur zur Hälfte angerechnet werden. Das ist eine sachgerechte Lösung. [PAGE 495]
Die beiden Einzelanträge Noser und Vogler hätten zur Folge, dass alle Rohstoffe, bei denen der Selbstversorgungsgrad unter 60 Prozent liegt, nicht mehr berücksichtigt werden müssten und für die Swissness keine Rolle mehr spielen würden. Diese Anträge lehnt der Bundesrat ab, weil sie faktisch eine Aushöhlung der gesamten Regelung zur Folge hätten. Die Zielsetzung der gesamten Vorlage würde nicht nur verfehlt, sondern geradezu ins Gegenteil verkehrt. Die Einzelanträge Noser und Vogler hätten nämlich zwei Folgen: Erstens würden alle Rohstoffe gänzlich wegfallen, bei denen der Selbstversorgungsgrad 50 bis 60 Prozent beträgt - und wie wollen Sie einem Konsumenten erklären, dass ein Rohstoff, der zu mehr als der Hälfte in der Schweiz produziert wird, für die Swissness überhaupt keine Rolle mehr spielen soll? Zweitens müssten auch alle Rohstoffe, bei denen der Selbstversorgungsgrad zwischen 20 und 50 Prozent liegt, nicht mehr angerechnet werden. Der Bundesrat hat hier aber vorgeschlagen, dass diese Rohstoffe wenigstens zur Hälfte angerechnet werden sollen; auch das ist sachgerecht.
Ich sage Ihnen nun noch, wie sich die Einzelanträge Noser und Vogler ganz konkret auswirken würden. Sie würden ein Glas Schweizer Erdbeerkonfitüre kaufen, die Konfitüre wäre so angeschrieben und mit einem Schweizerkreuz versehen - aber es wäre keine einzige Erdbeere aus der Schweiz darin. Oder Sie würden eine Schafswurst mit einem grossen Schweizerkreuz darauf kaufen - aber in dieser Wurst wäre kein einziges Gramm Fleisch von einem Schweizer Schaf. Entschuldigung, aber das wäre einfach "Bschiss". Das hätte doch überhaupt nichts mehr mit den Grundzügen dieser Vorlage zu tun. Ich ersuche Sie deshalb, diese Einzelanträge abzulehnen.
Ich komme noch zum Einzelantrag Parmelin. Herr Nationalrat Parmelin beantragt die Streichung von Absatz 3 bei Artikel 48b. Ich habe grundsätzlich Verständnis für das Anliegen, Ausnahmen möglichst zu eliminieren. Aber wenn man sich das etwas genauer überlegt, kommt man zum Schluss, dass diese Ausnahme, die von der Kommission und vom Bundesrat vorgesehen wird, sehr wohl angemessen ist. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die im Tessin, am Genfersee oder in der Innerschweiz gewerblich produzierten Kiwis entsprechen einem Selbstversorgungsgrad von 2,5 Prozent. Wenn Sie den Einzelantrag Parmelin annehmen, müssten selbst Kiwis voll angerechnet werden, obwohl nur ein kleiner Anteil in der Schweiz produziert wird und der allergrösste Anteil aus dem Ausland stammt. Das scheint mir nicht angebracht. Wir dürfen den Blick auf die wirtschaftlichen Realitäten nicht verlieren. Ich ersuche Sie deshalb, auch diesen Einzelantrag abzulehnen.
Ich komme abschliessend noch zum Einzelantrag Guhl zu Artikel 48d. Auch bei Artikel 48d zeichnet sich die Kommission für Rechtsfragen durch eine konsequente Haltung aus. Sie hat zwar die Vorschläge des Bundesrates etwas aufgeweicht, im Gegenzug aber Ausnahmen gestrichen. Deshalb unterstützt der Bundesrat hier den Antrag Ihrer Kommission. Herr Nationalrat Guhl beantragt aber nicht nur, dass die ursprüngliche Ausnahme wieder aufgenommen wird, sondern er will noch eine erhebliche zusätzliche Ausnahme schaffen. Sein Antrag: Wenn ein Produkt den zollrechtlichen Ursprungsregeln entspricht, sollen die Swissness-Kriterien nicht mehr zur Anwendung kommen. Dieser Antrag hätte zur Folge, dass für alle Produkte, die im Laufe ihrer Herstellung die Landesgrenze überschreiten, nicht die Kriterien gemäss dem Markenschutzgesetz gelten würden, sondern die zollrechtlichen Ursprungsregeln. Ursprungsregeln sind im Zollrecht enthalten, sie stellen die Basis für die Festlegung des Zolltarifs dar, und sie unterscheiden sich von Land zu Land. So gilt zum Beispiel ein von einem unter schweizerischer Flagge fahrenden Hochseeschiff aus gefangener Meeresfisch zollrechtlich als vollständig in der Schweiz erzeugt.
Die Aufnahme dieser Ausnahmeregelung würde also zum Teil zu absolut grotesken Ergebnissen führen. Ein solcher Vorbehalt zugunsten der zollrechtlichen Ursprungsregeln wäre also nicht nur sachfremd, sondern würde auch eine deutliche Schwächung des Herkunftsrechts bedeuten. Es würde genügen, dass eine Ware, egal ob sie für den Export oder für den inländischen Markt bestimmt ist, im Laufe ihrer Herstellung irgendeinmal die Landesgrenze überschreitet, um die vom Parlament beschlossenen Swissness-Kriterien vollständig auszuhebeln. Damit würde diese Ausnahme zu Rechtsunsicherheiten und zu Intransparenz führen. Der Bundesrat ist deshalb entschieden gegen diesen Einzelantrag und ersucht Sie, ihn abzulehnen.
Ich komme zum Ende meiner Ausführungen. Ich ersuche Sie, mit Ausnahme des Einzelantrages Graf Maya, der ja den Bundesrat unterstützt, sämtliche Einzelanträge abzulehnen. Entweder führen diese Einzelanträge zu weiteren Verkomplizierungen der ohnehin schon komplexen Vorlage, oder sie gefährden das austarierte Gleichgewicht der Version der Kommissionsmehrheit. Einzig bei der Unterscheidung von stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln bevorzugt der Bundesrat - wie gesagt - weiterhin seinen eigenen Entwurf. Er kann aber auch mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit leben. Sollten Sie bezüglich der Unterscheidung von stark- und schwachverarbeiteten Lebensmitteln der Kommissionsmehrheit folgen und den Einzelantrag Graf Maya ablehnen, dann ersuche ich Sie, die Minderheit Sommaruga Carlo zu unterstützen und den Rohstoffanteil generell bei 80 Prozent zu belassen.
Schliesslich möchte ich nochmals die Einzelanträge Noser und Vogler erwähnen. Zumal es sich um sehr technische Anträge handelt, werden deren Auswirkungen vielleicht nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Die damit verbundene Aufweichung dieser Vorlage wäre aber erheblich, weshalb der Bundesrat hier mit Nachdruck eine Ablehnung beantragt.