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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2012-03-15

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2012-03-15

Wortprotokoll

Wenn ich ehrlich sein darf, möchte ich zuerst einmal festhalten, dass wir Grünliberalen doch etwas erstaunt waren, dass zu dieser Interpellation überhaupt eine so ausführliche Debatte geführt wird. Selbstverständlich ist auch aus unserer Sicht das Problem, das in der Interpellation angesprochen wird, relevant und sicherlich eine Interpellation wert. Sie macht auf ein berechtigtes Anliegen aufmerksam, nämlich auf die Frage, wann ein für allgemeinverbindlich erklärter GAV ausgedehnt werden kann respektive soll und inwiefern dieser auch für einzelne Unternehmensteile anderer Branchen Gültigkeit erlangt. Eine solche Aufmerksamkeit hätten aber wohl auch andere Interpellationen und Anfragen verdient, und dennoch werden diese nicht im Plenum diskutiert.

Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sieht grundsätzlich klare Regeln vor. Eine Allgemeinverbindlichkeit kann nur angeordnet werden, wenn sie sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer allenfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweist, wenn sie dem Gesamtinteresse nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigt. Gegen den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung kann Einsprache erhoben werden. Die Frage der Abgrenzung stellt sich aber immer wieder und wird hin und wieder auch durch Gerichte entschieden, so zuletzt im Bereich der Baumeister. Dort hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Transportunternehmen, das unter anderem auch Kies transportiert, für diese Tätigkeiten dem GAV der Baumeister zu unterstellen ist.

Zurzeit gibt es zwei GAV, bei denen die Thematik der Ausdehnung aktuell ist. Beim GAV Personalverleih musste eine neue Lösung gefunden werden, weil der Personalverleih in vielen verschiedenen Branchen tätig ist. Die für allgemeinverbindlich erklärte Speziallösung trägt nun den verschiedenen Bestimmungen Rechnung. Nicht beabsichtigt war offenbar, dass auch IT-Firmen letztlich unter den GAV Personalverleih fallen. Diese erhalten Aufträge oft nur, wenn sie eine Verleihbewilligung besitzen. Sie betreiben aber nicht einen klassischen Personalverleih. Nach unseren Informationen ist man nun aber auch hier daran, eine Lösung zu finden. Im Bereich des GAV des Gastgewerbes soll der Anwendungsbereich offensichtlich erweitert werden, indem der [PAGE 475] Aufhänger nicht mehr der gastgewerbliche Betrieb, sondern die gastgewerbliche Leistung sein soll. Damit fallen ganz neue Bereiche unter den GAV. Wie beim GAV Personalverleih sind nun zahlreiche Einsprachen zu prüfen.

Wir stellen fest, dass sich der Bundesrat der Tragweite der Allgemeinverbindlicherklärung des erwähnten GAV sehr wohl bewusst ist und dass er vor seinem Entscheid die Betroffenen und die Einsprechenden anhören wird. Die dringliche Interpellation hat also sicher die Aufmerksamkeit des Bundesrates für die spezielle Situation geweckt, wenn die Aufmerksamkeit des Bundesrates nicht schon vorher dieser Situation galt, und ihr Ziel erreicht, auch ohne die Debatte hier im Plenum.