Luginbühl Werner · Ständerat · 2012-03-05
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2012-03-05
Wortprotokoll
Es ist klar, worum es geht. Es geht um die Abgangsentschädigungen. Da gilt es auch nichts zu beschönigen: Da gab es in der Vergangenheit Missbräuche. Auch ich - ich möchte das ganz klar betonen und unterstreichen - bin der Meinung, dass es solche Missbräuche künftig zu verhindern gilt. Die Fassung des Ständerates - ich habe das schon früher kritisiert - ist aber derart restriktiv, dass sie zu grossen Problemen für die börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz führt. Ich bin klar der Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, genügen würde, um zukünftige Exzesse bei Abgangsentschädigungen zu vermeiden.
Der Ständerat hat beschlossen, dass jede einzelne Abgangsentschädigung von der Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr - zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte - zu genehmigen ist. Eine solche Regelung bietet in der Praxis Probleme; ich werde versuchen, kurz darzulegen, warum. Bekanntlich stehen Mitglieder der Geschäftsleitung in einer ausgesprochenen Vertrauensstellung zum Unternehmen. Geht das gegenseitige Vertrauen aus irgendeinem Grund verloren, besteht Handlungsbedarf. Das betroffene Unternehmen muss über die nötige Flexibilität verfügen, um in einem solchen Fall im eigenen Interesse, aber auch im Interesse der Aktionäre situationsgerecht und vor allem auch rasch handeln zu können. Solche Abgänge kommen immer wieder vor, das haben die letzten Monate gezeigt. So haben beispielsweise kleinere und mittlere börsenkotierte Unternehmen wie die Charles Vögele Holding AG, die Lonza Group AG und die Ypsomed Holding AG in dieser Zeit ihre CEO ausgewechselt.
Die vom Ständerat beschlossene Regelung würde zu einem faktischen Verbot von Abgangsentschädigungen führen. Denn das Aushandeln einer Abgangsentschädigung, die nachträglich von der Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr genehmigt werden muss, ist eigentlich undenkbar und daher obsolet. Bei der erwähnten rasch zu vollziehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Geschäftsleitung kann eine Abgangsentschädigung dazu dienen, langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird sich aber mit Sicherheit kein Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmerin auf eine Einigung einlassen, wenn diese ein Element enthält, das später noch von der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr abgesegnet werden muss.
Ein faktisches Verbot von Abgangsentschädigungen bedeutet aber, dass dem Unternehmen eine wichtige Möglichkeit genommen wird, bei einer Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung sich mit diesen gütlich zu einigen. Das Geschäftsleitungsmitglied ist sich dessen bewusst und wird versuchen, sich entweder bereits bei Beginn des Verhältnisses mit langen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag abzusichern oder bei Beendigung des Verhältnisses seine finanziellen Interessen prozessual durchzusetzen. In beiden Fällen ergeben sich negative Folgen für das Unternehmen, entweder in finanzieller Hinsicht oder mit Blick auf die Reputation.
Der Nationalrat hat einen gangbaren Weg vorgezeichnet. Auch nach seiner Regelung sind Abgangsentschädigungen [PAGE 65] grundsätzlich unzulässig. Er erlaubt jedoch eine Ausnahme: Erfüllt eine Abgangsentschädigung die im Vergütungsreglement vorgegebenen Kriterien, kann sie vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Erfüllt sie die Kriterien nicht, muss sie der Generalversammlung unterbreitet werden.
Die eingangs angesprochenen Missbräuche bei den Abgangsentschädigungen bestanden darin, dass in einzelnen Fällen exzessiv hohe Zahlungen vorgenommen wurden, ohne dass die Generalversammlung etwas dazu zu sagen hatte. Solche Missbräuche kann es mit der Regelung des Nationalrates nicht mehr geben. Im Rahmen der Genehmigung des Vergütungsreglementes kann die Generalversammlung die Kriterien festlegen, nach welchen im Interesse des Unternehmens Abgangsentschädigungen ausbezahlt werden können. Alle darüberhinausgehenden Entschädigungen müssen gemäss Beschluss des Nationalrates in jedem Fall durch die Generalversammlung genehmigt werden.
Im "Tages-Anzeiger" vom 4. Februar 2012 war zu lesen: "Der Bundesrat will seinem Personal weiterhin Abgangsentschädigungen zusprechen. Bei Aktiengesellschaften sollen sie unzulässig werden." Bekanntlich haben Abgangsentschädigungen auch beim Bund eine gewisse Bedeutung. Der Bundesrat und die Mehrheit der SPK haben bei der aktuellen Revision des Bundespersonalgesetzes ausdrücklich betont, dass diesbezüglich eine flexible Lösung notwendig ist. Für Bundesangestellte sind die Anforderungen an und die Höhe von Abgangsentschädigungen in der Bundespersonalverordnung definiert; der Beschluss des Nationalrates sieht eine analoge Regelung für börsenkotierte Schweizer Unternehmen vor. Was beim Bund möglich ist, kann privatwirtschaftlichen Arbeitgebern kaum verboten werden.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, meinem Antrag und damit dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.