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Weigelt Peter · Nationalrat · 2001-06-12

Weigelt Peter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-12

Wortprotokoll

Der Vollzug des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat in den letzten Monaten für einige Diskussionen gesorgt. Dabei wurde einerseits von meinen Vorrednern das Modell der Selbstregulierung hinterfragt; andererseits wurde - auch das wurde von meinen Vorrednern erwähnt - der Vollzugswille der Finanzintermediäre infrage gestellt.

Ich möchte in der Folge diese Diskussion aufnehmen, mich aber vor allem auf die Verwaltung konzentrieren. Im Sinne der Transparenz halte ich fest, dass ich selber Mitglied im Vorstand der Polyreg bin, einer unabhängigen Selbstregulierungsorganisation (SRO). Ich glaube, es ist richtig, dass nach den zwei ideologischen Voten hier noch ein Votum gehalten wird, das sich an der Praxis orientiert.

Mit dem GwG hat unser Rat ein typisches Rahmengesetz geschaffen, welches die Pflichten der Finanzintermediäre lediglich grob skizziert. Ein solches, auf Selbstregulierung abgestütztes Rahmengesetz lässt sich durch blosse Kontrollen und Überwachung allein nicht umsetzen, sondern es bedarf der motivierten Mitwirkung aller Finanzintermediäre. Um diese Motivation aufrechtzuerhalten und den zahlreichen Reglementen gemäss GwG das notwendige Leben einzuhauchen, ist eine unablässige Unterstützung und Betreuung aller SRO-Mitglieder, also der Finanzintermediäre im Parabankenbereich, gefordert.

Die Kernpunkte dieser Umsetzung zeigen sich in der Praxis wie folgt:

Im Vordergrund steht als Erstes die Schulung, denn das GwG verlangt von jedem Finanzintermediär eine permanente Bearbeitung und Überwachung seiner Dossiers. Dies erfordert ein umfassendes Verständnis der Materie und damit eine gründliche Ausbildung.

Zweitens folgt die allgemeine Unterstützung, denn die SRO verstehen sich nicht in erster Linie als Repressionsorgan, sondern vielmehr als kundenorientierte Dienstleistungsorganisation für ihre Mitglieder. Die primäre Aufgabe der SRO ist es, ihren Mitgliedern bei der Umsetzung des GwG behilflich zu sein.

Erst an dritter Stelle folgt die Überwachung. Diese schafft die Möglichkeit, Fehler zu erkennen und zu behandeln. Wirksame Überwachung muss vor Ort stattfinden. So werden beispielsweise sämtliche Mitglieder unserer SRO pro Jahr mindestens einmal gemäss GwG revidiert.

Entgegen anders lautenden Unkenrufen ist die Akzeptanz des GwG bei den Finanzintermediären gut. Diese positive Feststellung war vor einem Jahr noch nicht möglich, doch die Schulung von über 5000 Finanzintermediären im vergangenen Jahr durch die diversen SRO hat sich positiv ausgewirkt und die Einstellung zum GwG klar geändert.

Zudem ist festzustellen, dass die Akzeptanz bei Finanzintermediären aus dem Kernbereich des GwG - den Vermögensverwaltern und den Dienstleistern des Zahlungsverkehrs - auffallend besser ist als bei Finanzintermediären, welche nur ganz am Rande mit Geldwäscherei in Berührung kommen können.

Trotzdem wird nach aussen von einem Vollzugsproblem gesprochen. Es lohnt sich deshalb an dieser Stelle, den optimalen Voraussetzungen für einen reibungslosen Vollzug des GwG kurz nachzugehen. An erster Stelle steht dabei eine starke, funktionierende Kontrollstelle. Denn auch die SRO brauchen Unterstützung. Sie können ihre Aufgaben nur dann korrekt erledigen, wenn beispielsweise genehmigungspflichtige Mutationen, Reglementsänderungen oder personelle Wechsel innerhalb einer nützlichen Frist bearbeitet werden.

Ich stelle mir hier eine Bearbeitungsfrist von einem Tag bis maximal vierzehn Tagen vor. Dies scheint nicht zu viel verlangt, denn auch die Meldestelle hat bekanntlich bei einer Meldung mit Vermögenssperre nur fünf Tage Zeit, um die gebotenen Massnahmen zu ergreifen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die SRO für die Weiterbearbeitung und Weiterbehandlung der "schwarzen Schafe" nicht selber zuständig sind. Mit der Meldung eines Austritts oder eines Ausschlusses nach Bern ist für die SRO die Sache erledigt. Das GwG kann aber nur dann greifen, wenn auch die Nachbearbeitung dieser Fälle durch die Kontrollstelle funktioniert. Hier habe ich in den vergangenen Monaten den Eindruck gewonnen, dass die Kontrollstelle vom Departement im Stich gelassen worden ist. Eine Busse auf dreissig Anzeigen ist eine kaum glaubhafte Ausbeute.

Die Kontrollstelle sollte zudem in der Lage sein, eine Vorreiterrolle in der Auslegung und Praxis des GwG einzunehmen. Gefragt ist fachliche Koordination, was wiederum regelmässige Information über Praxis und Auslegung voraussetzt. Im Bereich des GwG macht sich das Fehlen einer Vollzugsverordnung bemerkbar. Dieser Mangel lässt sich auch durch die Reglemente der SRO nicht vollständig auffangen.

Schliesslich muss zwischen SRO-Mitgliedern und direkt unterstellten Finanzintermediären Parität geschaffen werden. Diese wie jene benötigen Ausbildung, Unterstützung und Kontrollen vor Ort. Die vom Bund ins Leben gerufene Task Force ist ein erster Schritt in diese Richtung. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die meisten dem Bund direkt unterstellten Finanzintermediäre bis heute keine Aufsicht verspürt haben. Vor diesem Hintergrund wird der Ruf nach einer starken gemeinsamen Finanzaufsicht laut, wie das auch Kollege Jossen hier dargelegt hat.

Es muss aber bezweifelt werden, ob sich ein Rezept, das für einige hundert Banken tauglich ist, auch für die Beaufsichtigung von einigen tausend Finanzintermediären umsetzen lässt. Eines darf nicht vergessen werden: Es hat sich bis heute als schwierig bis unmöglich herausgestellt, die Sollstellen der Kontrollstellen mit qualifizierten Mitarbeitern zu besetzen. Auch eine zentrale Aufsichtsbehörde würde sich dieser Schwierigkeit gegenübersehen. In einer Zeit, in der nach Schwellenwerten gerufen wird, ist es sicher richtig, dass wir auch vom gesetzgebenden Gremium aus auf dieses Thema eintreten. Denn die Hotelierbranche hat in den letzten Monaten einen solchen Schwellenwert bezüglich der Unterstellungspflicht faktisch erhalten. Dies ist ein eigentlicher Dammbruch.

So antwortete Bundesrat Villiger hier im Saal auf eine Frage von Kollege Gutzwiller, dass die Möglichkeit der Einführung von Schwellenwerten geprüft werde. In der Presse konnte nachgelesen werden, dass der Präsident des Beirates zum GwG, Professor Peter Nobel, als Gutachter die Einführung von Schwellenwerten für einzelne Kategorien von Finanzintermediären auf dem Verordnungsweg für zulässig hält.

Als Mitglied der gesetzgebenden Behörde muss ich hier ein Fragezeichen setzen. Denn unser Parlament hat anlässlich der Gesetzesberatung einen Schwellenwert noch ausdrücklich abgelehnt. Geldwäscherei beginnt im Kleinen, lautete damals die Mehrheitsmeinung hier im Saal. Man wolle mit dem Verzicht auf einen Schwellenwert schwierige Abgrenzungen vermeiden und ein Ausweichen der Geldwäscherei auf das Kleingeschäft verhindern. Das war damals die Meinung hier im Saal. Heute erscheint die Idee von Schwellenwerten angesichts der dargestellten Herausforderungen als verlockend. Doch letztlich führen Schwellenwerte in eine Sackgasse. Denn nichtunterstellungspflichtige [PAGE 683] Finanzintermediäre unterliegen keiner Schulungspflicht und sind damit schon bezüglich eines Entscheides betreffend die Unterstellung überfordert. Sie müssten permanent dahingehend überwacht werden, ob sie den Schwellenwert überschreiten, obwohl sie gar keiner Aufsicht unterliegen. Dieser Widerspruch ist nicht lösbar.

Zukunftsweisender wäre es, die allgemeine Unterstellung sämtlicher Finanzintermediäre unter das GwG nicht anzutasten, dafür aber einen schlanken Vollzug des Gesetzes dort zu ermöglichen, wo das Gefahrenpotenzial gering ist. Oder anders gesagt: Eine sachgerechte Umsetzung des GwG erfordert keinen bürokratischen Perfektionismus, sondern Kooperation und Augenmass.