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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-05-30

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-30

Wortprotokoll

In der Wintersession 2011 hat der Ständerat Artikel 14bis IVG mit 37 zu 2 Stimmen als Vorlage 2 in das zweite Massnahmenpaket, die IV-Revision 6b, aufgenommen. Die SGK unseres Rates hat an ihrer Märzsitzung einstimmig beschlossen, die Vorlage 2 des zweiten Massnahmenpakets vorzuziehen und sie Ihnen als separate Vorlage zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Der Grund dafür liegt darin, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Kostenvergütung bei stationären Spitalaufenthalten von IV-Patienten fehlt.

Zur Ausgangssituation: Gestützt auf einen Beschluss der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz, heute Gesundheitsdirektorenkonferenz, aus dem Jahr 1987 bezahlten die Kantone für Patienten der Unfallversicherung, der Militärversicherung und der IV bis zum letzten Jahr 20 Prozent der anrechenbaren Kosten. 80 Prozent gingen zulasten der Versicherungen, also auch zulasten der IV. Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 hat die GDK im Mai 2008 die Übereinkunft aufgelöst, weil die Kantone keinen Beitrag mehr an die stationäre Behandlung von IV-Patienten leisten wollten. Da der Kostenanteil der Sozialversicherer IV, Militärversicherung und Unfallversicherung im Gegensatz zu jenem der Krankenversicherer nicht im Gesetz festgehalten ist, kann nicht einseitig auf einer Kostenaufteilung beharrt werden. Bis Ende 2011 gingen 20 Prozent der in Spitälern anfallenden Kosten von IV-Patienten zulasten der Kantone, im laufenden Jahr übernehmen die Kantone 10 Prozent, im nächsten Jahr wollen sie nichts mehr bezahlen, was für die IV, gemessen an der Situation, wie sie bis 2011 bestand, eine zusätzliche Belastung von 60 Millionen Franken zur Folge hätte.

Die Mehrheit der SGK ist klar der Meinung, dass wir die IV im Hinblick auf das Sanierungsziel der 6. IV-Revision nicht mit einer zusätzlichen Ausgabe zugunsten der Kantone belasten dürfen. Es braucht daher rasch eine gesetzliche Grundlage für die IV, die den Kostenschlüssel der GDK-Übereinkunft von 1987 aufnimmt, d. h., dass 80 Prozent der Kosten durch die Versicherung und 20 Prozent durch den Wohnkanton gedeckt werden. Noch einmal: Das ist nichts Neues, sondern die Weiterführung des Status quo ante bei der Aufteilung der Spitalkostenfinanzierung.

Gemäss den Regeln der neuen Spitalfinanzierung gilt dieser Kostenschlüssel für alle IV-Patienten in Listenspitälern, und der Kantonsanteil wird durch den Wohnsitzkanton geleistet. Der Kantonsanteil wird also analog zum KVG vom Wohnsitzkanton des Patienten oder der Patientin und nicht vom Standortkanton des Spitals übernommen. Unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist die neue Regelung gegenüber der heutigen sowohl für die Kantone als auch für die IV in etwa kostenneutral. Zudem haben wir damit vom Prinzip her eine Regelung, wie sie bei der Krankenversicherung gilt, wonach 55 Prozent der Kosten zulasten der Kantone und 45 Prozent zulasten der Krankenversicherer gehen.

Weil die Behandlung des zweiten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision inklusive Differenzbereinigung sowie das bereits angekündigte Referendum noch längere Zeit in Anspruch nehmen dürften, beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, die Vorlage 2 separat beschleunigt zu behandeln. Die Differenz zum Ständerat ist nicht inhaltlicher Art, sondern betrifft eine Präzisierung: Der Kantonsanteil muss ausschliesslich in Listenspitälern vergütet werden. Auch dies entspricht der Regelung gemäss KVG.

Mit 17 zu 5 Stimmen hat die Kommission der Vorlage zugestimmt. Ich bitte Sie, dem Antrag der klaren Kommissionsmehrheit zu folgen.