Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-14
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
In diesem Zweiten Kapitel, Massnahmen, kommen wir nun zu einem weiteren Kernpunkt dieser ganzen Revision. Dazu einige Vorbemerkungen:
1. Die bisherigen Massnahmen an so genannt geistig Abnormen, an Trunk- und Rauschgiftsüchtigen sowie an Gewohnheitsverbrechern werden jetzt durch eine differenziertere Sichtweise ersetzt. Beim neuen Massnahmenrecht geht es aber vorab - das ist eines der Hauptanliegen - um die Verstärkung der öffentlichen Sicherheit. Den Hintergrund zu dieser Verstärkung bilden Entwicklungen in der Kriminalität und insbesondere die schweren Fälle, die sich am Zollikerberg und in Bremgarten ereignet haben. Wir beantragen Ihnen ein ganzes Dispositiv von Sicherheitsmassnahmen, die mithelfen sollen, dass sich solche Dinge nicht wiederholen können.
Zu diesem Dispositiv gehört einmal zuerst eine Form der Verwahrung, die weiter geht als die bisherige, indem sie auch normal schuldfähige Täter erfasst. Das ist das absolut Neue. Die Verwahrung kann zudem schon nach einer Ersttat verfügt werden, wenn es sich um ein sehr schweres Verbrechen handelt - namentlich bei Mord, vorsätzlicher Tötung, bei schwerer Körperverletzung, bei Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder bei anderen schweren Taten - und wenn ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass der Täter weitere ähnliche Taten begeht.
Zu diesem Dispositiv gehören dann aber auch Bestimmungen für Vorsichtsregeln und längere Probezeiten bei der Entlassung. Angesichts der strengeren Bestimmungen müssen natürlich im Gegenzug rechtsstaatliche Garantien gewährleistet werden, und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vor dem Hintergrund von Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahmen muss gewährleistet bleiben. In der Kommission wurde allerdings klar gemacht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein eindeutig verfassungsmässiger Grundsatz ist, den man eigentlich im Strafgesetzbuch nicht mehr besonders zu erwähnen bräuchte. Dennoch haben wir uns entschieden, diesen Grundsatz ausdrücklich nochmals in die Massnahmen zu integrieren.
2. Zu den Marksteinen der Massnahmen, die jetzt folgen, gehört erstens die Tatsache, dass eine solche Massnahme angeordnet werden muss - nicht kann, sondern muss -, wenn die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Hier geht es also nicht um Besserungsversuche irgendwelcher Art, sondern es geht vor allem um eine Art Generalprävention. Zweitens muss sich das Gericht in vielen Fällen, namentlich vor einer Verwahrung, auf die sachverständige Begutachtung stützen, ehe ein Entscheid getroffen wird. Davon war ja schon bei Artikel 18 die Rede. Drittens geht der Vollzug einer Massnahme der Freiheitsstrafe voraus, der Vollzug der Freiheitsstrafe seinerseits geht jedoch der Verwahrung voraus.
Schliesslich wird für das Massnahmenrecht eine neue systematische Ordnung vorgeschlagen. Im Einleitungsteil sind die Grundsätze geregelt; dann folgen die Bestimmungen über die stationären therapeutischen Massnahmen, im Anschluss diejenigen über die ambulante Behandlung; hierauf wird die Verwahrung im eigentlichen Sinne geregelt, und zum Schluss folgen die so genannten anderen Massnahmen. Hier werden wir auf die eine oder andere Kontroverse stossen, die im Rat als Spiegel die Kommissionstätigkeit reflektieren wird: Es geht um die Friedensbürgschaft, die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen oder die Landesverweisung - darüber werden wir nachher entscheiden müssen -, das Berufsverbot, das Fahrverbot, die Veröffentlichung des Urteils und die Einziehung. So viel zu den Massnahmen im Allgemeinen.
Im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf gestaltete die Kommission einen Artikel, der die Grundsätze als Ganzes, also umfassend, regelt.
Es ist der erstinstanzliche Richter, der die Hauptverantwortung für die Anordnung von Massnahmen trägt, und dieser Richter würde, nach unserer Meinung, aufgrund der Formulierung des Bundesrates davor zurückschrecken, eine Massnahme anzuordnen. Wenn indessen die Voraussetzungen nach den Artikeln 59ff. gegeben sind, hat der Richter nach unserer Formulierung die Pflicht, eine Massnahme anzuordnen, und entsprechend wählte die Kommission eine klarere und auch eine wesentlich offensivere Formulierung. Sie wollte damit nicht zuletzt auch den Eindruck einer gewissen Täterfreundlichkeit vermeiden.
Artikel 56 gemäss Antrag der Kommission liegt ein leicht geändertes Konzept zugrunde, insofern als wesentliche materielle Punkte der bundesrätlichen Fassung, namentlich in Artikel 57, in diese Grundsätze integriert wurden. Damit wurde es möglich, in den nachfolgenden drei Artikeln - über das Zusammentreffen von Massnahmen (Art. 56a), über deren Verhältnis zu den Strafen (Art. 57) und über den Vollzug (Art. 58) - wesentlich kompakter zu legiferieren.
Zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 56 habe ich keine Bemerkungen, hingegen zu Absatz 3. Bezüglich der "sachverständigen Begutachtung" verweise ich auf das, was schon bei Artikel 18 gesagt worden ist. Ergänzend ist vielleicht zu bemerken, dass in der bisherigen Regelung der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern, nämlich in Artikel 42 des geltenden Strafgesetzbuches - auch nach der Fassung Carlo Schmid -, der Richter den geistigen Zustand des Täters lediglich "soweit erforderlich" untersuchen lassen musste. Lehre und Bundesgericht vertreten jedoch die Auffassung, dass eine erstmalige Anordnung einer Massnahme nicht ohne gutachterliche Hilfe entschieden werden darf. Das Gericht hat hier künftig einen gegenüber heute etwas kleineren Entscheidungsspielraum.
Zu Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a: Obwohl der in der Kommission angehörte Psychiater gewisse Vorbehalte gegen die Ermittlung von "Notwendigkeit" und von "Erfolgsaussichten" einer Behandlung anbrachte und meinte, eigentlich solle sich die Psychiatrie nur gerade über die Behandlungsform angesichts einer bestimmten Störung äussern, ist die Kommission hier doch klar der Meinung, dass plausible Aussagen auch seitens der Psychiatrie erwartet werden müssen, welche die Entscheidfindung des Richters erleichtern. Aber entscheiden muss der Richter in jedem Fall selber.