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preparatory:AB 125483

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Aus aktuellem Anlass, aufgrund des Verdachts auf Insidermanipulationen im Rahmen der Vorkommnisse bei der Nationalbank, hat sich die Kommission für Rechtsfragen auch mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Strafbarkeit des Ausnützens vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit Währungen - und auch mit Rohstoffen und Edelmetallen - versteht. Das EFD hat dazu einen Exkurs gemacht und die Rechtslage dargestellt. Die Rechtslage zeigt ganz klar, dass der geltende Straftatbestand des Insiderhandels gemäss Artikel 161 StGB die Manipulationen aufgrund von Insiderwissen bei Devisen, Rohstoffen und Edelmetallen nicht umfasst. Effekten sind Wertpapiere, Wertrechte und Derivate. Damit steht fest, dass aufgrund des geltenden StGB Insidergeschäfte mit Währungen, Rohstoffen und Edelmetallen nicht unter den Begriff der Effekten fallen. Daher sind auch das Ausnützen und die Weitergabe vertraulicher kurs- und preisrelevanter Informationen in diesem Bereich weder nach dem geltenden Recht noch nach dem neuen Börsengesetz strafbar.

Die SP erachtet diese Rechtslage als sehr unbefriedigend. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, dass wir mit einer Änderung des StGB das Ausnützen von Insiderinformationen der Strafbarkeit unterstellen, und zwar den Insiderhandel und die Marktmanipulationen bei Rohstoffen, Edelmetallen und Währungen.

Warum beantragen wir Ihnen, diesen Tatbestand im StGB zu verankern und ihn nicht wie die anderen Insidertatbestände ins Börsengesetz aufzunehmen? Das hängt damit zusammen, dass das Börsengesetz andere Rechtsgüter schützt, nämlich die Wahrung der Chancengleichheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Börsenmarkt und die Funktionsfähigkeit des Börsenmarkts. In der Schweiz haben wir keine Börse, die mit Devisen, Rohstoffen und Edelmetallen handelt, deswegen müssen wir diesen Straftatbestand im StGB verankern.

Es wurde nun geltend gemacht, man habe diese Frage bereits 1991 bei der letzten Revision des StGB geprüft. Sie wissen aber alle, dass der Handel mit Devisen, mit Rohstoffen, mit Edelmetallen inzwischen eine ganz andere Bedeutung bekommen hat, als es 1991 der Fall war. Es wurde auch geltend gemacht, mit Devisenhandel könne gleichsam kein Tatbestand des Insiderhandels erfüllt werden. Wir haben Anhörungen zu dieser Frage gemacht, und es ist klar: Diese Aussage ist einfach falsch. Das zeigten die Vorkommnisse bei der Schweizerischen Nationalbank; in der [PAGE 1149] Kommission wurde auch darauf hingewiesen, dass z. B. Cash-Offices von grossen Unternehmungen selbstverständlich Insiderinformationen haben.

In Bezug auf die Nationalbank wurde geltend gemacht, dass man das dann mit internen Reglementen unterbinden solle. Aber es ist natürlich eine andere Sache, ob Sie das mit internen Reglementen ahnden oder ob es eben ein strafrechtlicher Tatbestand ist.

Unseres Erachtens besteht hier also eindeutig Handlungsbedarf. Es wurde uns dann nahegelegt, diese Frage vielleicht mit einer Kommissionsmotion oder mit einem Kommissionspostulat zu thematisieren. Wir sind aber klar der Meinung: Wir behandeln diese Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation jetzt, und wir bitten Sie deshalb, bei den heutigen Beratungen auch die entsprechende Revision des StGB vorzunehmen und den neuen Straftatbestand "Insiderhandel und Marktmanipulation bei Rohstoffen, Edelmetallen und Währungen" zu schaffen.

Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Minderheit.