Lehmann Markus · Nationalrat · 2012-06-14
Lehmann Markus · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-14
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge Vogler betreffend Ergänzung von Artikel 43 des Börsengesetzes, Artikel 47 des Bankengesetzes und Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes zu unterstützen.
Dass das Bankkundengeheimnis als Berufsgeheimnis gilt, ist wohl unbestritten und im Börsengesetz und im Bankengesetz strafrechtlich geregelt bzw. geschützt, ebenso im Kollektivanlagengesetz. Dabei sind auch die Anstiftung und sogar der Anstiftungsversuch von der Strafnorm erfasst. Es gibt aber Personen, welche die Norm nicht erfasst, trotz Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft und ohne dass ihnen eine vorgängige Anstiftung nachgewiesen werden kann, wie zum Beispiel das Weiterverkaufen von Bankdaten. Wie Kollege Vogler schon gesagt hat, werden gemäss Artikel 43 des Börsengesetzes, Artikel 47 des Bankengesetzes und Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes Geheimnisverletzungen, zum Beispiel durch einen Mitarbeiter, nicht aber die Weitergabe, Verwendung und Publikation von gestohlenen Daten in Kenntnis ihrer widerrechtlichen Beschaffung bestraft. Das schadet dem Finanzplatz Schweiz tatsächlich sehr. Schliessen wir also diese Gesetzeslücken. Die Weitergabe solcher Daten ist für den Finanzplatz Schweiz ausserordentlich schädlich, was das Bankkundengeheimnis nachhaltig erschüttert. Darum ist es gerechtfertigt, solche strafrechtlich relevanten Tatbestände zu sanktionieren, ja, für einen seriösen Finanzplatz Schweiz ist das sogar zwingend.
Diejenigen Fraktionen, welche sich für das Bankkundengeheimnis einsetzen, müssen die drei Minderheitsanträge Vogler unbedingt unterstützen. Der Finanzplatz Schweiz braucht in schwierigen Zeiten ein klares Bekenntnis von ihnen. Der Bankdatenhehlerei muss ein Riegel vorgeschoben werden können.