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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2012-06-14

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 32 Absatz 4 um die umstrittenste Bestimmung im Rahmen der Revision des Börsengesetzes, die sogenannte Kontrollprämie.

Die Artikel 22ff. des Börsengesetzes stellen den Kern des schweizerischen Übernahmerechtes dar. Im Börsenrecht gilt das für den Minderheitenschutz zentrale Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer. Die Angebotsverpflichtung ist ein Element: Sie schützt die Minderheitsaktionäre davor, faktisch unter die Kontrolle unerwünschter neuer Mehrheitsaktionäre zu gelangen. Ungenügend ist die Schutzwirkung dieser Übernahmeregelung, wenn das Angebot nicht zu einem fairen Preis erfolgen muss.

Die heutige Regelung in Artikel 32 Absatz 4, wonach der Preis mindestens dem Börsenkurs entsprechen muss und höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen darf, den der Anbieter für Titel der Gesellschaft bezahlt hat, verletzt ganz klar das Gleichbehandlungsprinzip. Denn das geltende Recht geht davon aus, dass der Anbieter einem grossen Aktionär einen höheren Preis - maximal 25 Prozent mehr - für die Aktien bezahlen darf als den Minderheitsaktionären und Minderheitsaktionärinnen. Die Kontrollprämie verletzt somit das Gleichbehandlungsgebot, das, wie gesagt, das zentrale Prinzip des schweizerischen Übernahmerechtes darstellt.

Ich begrüsse es deshalb mit der SP sehr, dass der Bundesrat die Gleichbehandlung hier konsequent durchsetzen will und vorschlägt, dass der Preis des Angebotes mindestens gleich hoch sein muss wie der Börsenkurs bzw. der höchste Preis, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für Beteiligungspapiere der zu übernehmenden Gesellschaft bezahlt hat. Nur das sichert die Gleichbehandlung von grossen Aktionären und Minderheitsaktionären.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.