Stadler Markus · Ständerat · 2012-05-29
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2012-05-29
Wortprotokoll
Wir befinden heute, zumindest auf Schweizer Seite, darüber, ob der Schweizer Finanzplatz eine Pauschallösung für unversteuerte Vermögen ausländischer Kunden erhält und sich aus der ständigen Umklammerung der letzten Jahre - wenigstens auf Zeit - befreien kann.
Deutschland, das Vereinigte Königreich und Österreich haben zusammen mit der Schweiz mit den vorliegenden Abkommen einen Befreiungsschlag angestrebt. Nachdem die Regierungen der Schweiz und der drei genannten Staaten sich vertraglich gefunden haben und bei uns auch punkto Arbeitsplätze viel auf dem Spiel steht, ist dem grundsätzlich zuzustimmen, auch wenn nicht alles befriedigt; wir haben schon einiges darüber gehört. Das Gewicht des Faktischen wiegt aber schwer. Bessere Alternativen liegen zeitgerecht nicht vor. Schliesslich ist auch hinsichtlich der Absichten und der Verhaltensweisen der anderen Staaten nicht alles Gold, was glänzt.
Ein Punkt scheint mir aber besonders der Klärung zu bedürfen, die Kollegen Germann und Schmid haben bereits darauf hingewiesen: Es geht um die Frage der Reziprozität der Abkommen. Ich beschränke mich nachfolgend auf das Abkommen mit Deutschland, die beiden anderen sind diesem ähnlich. Gemäss Artikel 1 Ziffer 1 des Protokolls zur Änderung, Seite 5103 der Botschaft, geht es um Personen, die in Deutschland ansässig sind, sodass also keine reziproke Wirkung des Vertrags besteht, er keine Wirkung also auf Personen hat, die in der Schweiz ansässig sind. Meine erste Frage an die Frau Bundespräsidentin: Weshalb wollte man diese reziproke Wirkung nicht haben? Das könnte doch ein [PAGE 286] künftiger Nachteil für die Schweiz sein, besonders dann, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Gemäss Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe c, auf Seite 5104 der Botschaft, geht es dann aber doch um in der Schweiz ansässige Personen. Dieser Passus ist offenbar eine Zusammenfassung von Artikel 34 des Abkommens mit Deutschland. Die zweite Frage deshalb: Verstehe ich richtig, dass es sich dabei um eine beschränkte Reziprozität handelt? Falls ich richtig liege: Inwiefern ist diese beschränkt?
Meine dritte Frage lautet: Wer würde das Optionsrecht gemäss Artikel 34 in der Schweiz ausüben? Ist das der Bundesrat? Falls ja, gestützt auf welche Überlegungen bzw. aufgrund welcher vorausgehender Ereignisse? Wie viel Zeit würde vom Zeitpunkt der Erkenntnis, dass man diese Option ausüben will, bis zur eingetretenen Wirkung vergehen?
Meine vierte und letzte Frage: Wie ist in diesem Zusammenhang mit dem meines Erachtens berechtigten Anliegen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) umzugehen, wonach die inländischen Steuerämter die gleichen Rechte bekommen sollten wie die ausländischen, wenn wir solche Abkommen wie z. B. mit Deutschland abgeschlossen haben werden? Weshalb hat man die Anliegen der FDK nicht übernommen, auch im Steueramtshilfegesetz nicht?