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AB 125624

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-01

Wortprotokoll

Hier hätte ich eine Bemerkung zu Absatz 2. In der Botschaft heisst es, dass ein Schaden nur gedeckt wird, wenn er nicht durch Sozial- oder Privatversicherungen vergütet wird. Die SGK wollte sichergehen, dass ein Geschädigter nicht von Pontius zu Pilatus gehen muss, um zu seinem Recht zu kommen. Hier entbrannte aber eine interessante Diskussion um die Frage, wann denn der Rechtsweg zumutbar ist. Wir haben jetzt die Formulierung gewählt "soweit der Schaden mit zumutbaren Bemühungen nicht anderweitig gedeckt werden kann". Diese Stelle sollte der Nationalrat mit Haftpflichtexperten noch einmal anschauen.