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AB 125654

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-01

Wortprotokoll

Sie haben die Antwort in Artikel 6 dieses Gesetzes: "Eine besondere Lage liegt vor, wenn ... die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht ..." - diese Gefahren werden im Artikel dann beschrieben. Die ausserordentliche Lage wird in Artikel 7 beschrieben. Es ist also klar umrissen, in welchen Fällen das Gesetz zum Tragen kommt.

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