Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-12

Wortprotokoll

Volk und Stände haben am 30. November 2008 die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" angenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sexueller Missbrauch von Kindern auch dann strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn die Tat sehr lange zurückliegt.

Noch am Tag der Abstimmung sagte die damalige EJPD-Vorsteherin, dass die Verfassungsbestimmung auf Gesetzesstufe konkretisiert werde. Das EJPD hat den Auftrag erhalten, insbesondere zwei Begriffe zu definieren, die das Strafrecht nicht kennt: den Begriff "sexuelle oder pornografische Straftaten" und den Begriff "Kinder vor der Pubertät". Die Umsetzungsvorlage wurde in der Vernehmlassung weitestgehend begrüsst.

Ich möchte die Grundzüge der Vorlage kurz erläutern und dabei auf fünf Punkte eingehen: erstens auf den Begriff "sexuelle oder pornografische Straftaten", zweitens auf den Begriff "Kinder vor der Pubertät", drittens auf die vorgesehene Sonderregelung für minderjährige Täter, viertens auf die Übergangsregelung für Straftaten, die vor dem 30. November 2008 begangen wurden, und fünftens auf das Schicksal des Gegenvorschlages, den das Parlament im Sommer 2008, also noch vor der Annahme der Verfassungsbestimmung, beschlossen hatte.

1. Zum Begriff "sexuelle oder pornografische Straftaten": Die Strafverfolgungsbehörden, die Opfer und die Täter müssen ganz genau wissen, was man unter "sexuellen oder pornografischen Straftaten" versteht. Vor allem das Opfer soll von vornherein erkennen können, ob die erlittene Tat unverjährbar ist oder nicht. Nach geltendem Recht verjähren nur die folgenden Delikte nicht: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen. Das heisst, die Unverjährbarkeit ist heute eine Ausnahme, die sich durch die Schwere der Straftat rechtfertigt.

Der Bundesrat hat in seiner Vorlage dem Ausnahmecharakter der Unverjährbarkeit Rechnung getragen und die Tatbestände so definiert, dass nur Taten erfasst werden, die als schwerwiegend gelten können. Auf dieser Grundlage schlägt der Bundesrat vor, dass die folgenden Straftaten der Unverjährbarkeit unterstellt werden: sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Artikel 187 Ziffer I StGB, sexuelle Nötigung gemäss Artikel 189 StGB, Vergewaltigung gemäss Artikel 190 StGB und Schändung gemäss Artikel 191 StGB.

Jetzt hat der Nationalrat entschieden, die Unverjährbarkeit auf sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten sowie auf die Ausnützung einer Notlage auszudehnen. In der Botschaft des Bundesrates sind diese beiden Straftaten nicht erfasst, weil der Bundesrat davon ausgegangen ist, dass die Bestimmungen von Artikel 192 und 193 StGB in Artikel 187 StGB enthalten sind, wenn das Opfer minderjährig ist.

Die Differenz zwischen dem, was der Bundesrat vorgelegt hat, und dem, was der Nationalrat beschlossen hat, ist nicht von grundsätzlicher Natur; es handelt sich um eine gesetzestechnische Frage. Beide Räte sind der Überzeugung, dass Straftaten nach den Artikeln 192 und 193 StGB ebenfalls unverjährbar sind. Aus diesem Grund kann sich der Bundesrat in dieser Frage dem Nationalrat anschliessen.

2. Zum Begriff "Kinder vor der Pubertät": Der Bundesrat hat sich auch mit diesem Begriff befasst; der Begriff ist ja in der schweizerischen Rechtsordnung nicht bekannt und wird entsprechend unterschiedlich ausgelegt. Aus diesem Grund wurde für die Ausführungsgesetzgebung ein eindeutiges Kriterium gewählt, nämlich das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung. Gestützt auf die Fachliteratur zur menschlichen Entwicklung sowie auf Stellungnahmen, insbesondere auch von medizinischen Organisationen, im Rahmen der Vernehmlassung schlägt Ihnen der Bundesrat eine Altersgrenze von 12 Jahren vor. Es kann vernünftigerweise angenommen werden - diese Annahme wird auch von den medizinischen Organisationen gestützt -, dass ein Kind mit 12 Jahren in den Prozess der Pubertät eintritt. Diese Lösung entspricht auch dem Ziel der Volksinitiative, die ja insbesondere die sehr jungen Kinder schützen will.

Sie wissen, dass noch ein Antrag vorliegt. Wir werden deshalb in der Detailberatung auf diese Frage zurückkommen.

3. Zur Sonderregelung für minderjährige Täter: Die Verfassungsnorm äussert sich dazu nicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Unverjährbarkeit aber ausschliesslich auf volljährige Täter anzuwenden ist. Diese Lösung widerspiegelt nicht nur den Sinn und Zweck der Volksinitiative, sondern sie steht auch in Einklang mit der Systematik unserer Strafrechtsordnung. Ausserdem entspricht sie auch dem Ziel des Jugendstrafrechts, das bekanntlich den Schwerpunkt auf die Resozialisierung des Täters legt.

4. Zur Übergangsregelung: Die neue Verfassungsbestimmung ist wie gesagt am Tag der Abstimmung, also am 30. November 2008, in Kraft getreten. Entsprechend gilt die Unverjährbarkeit für sämtliche Taten, die nach diesem Datum begangen worden sind. Jetzt muss man aber noch bestimmen, wie man mit Delikten umgeht, die vor diesem Datum verübt worden sind. Der Bundesrat schlägt Ihnen die folgende Lösung vor: Straftaten, die am 30. November 2008 bereits verjährt waren, sind endgültig verjährt und können auch strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Für die Straftaten, die am 30. November 2008 noch nicht verjährt waren, schlägt Ihnen der Bundesrat eine Übergangsbestimmung vor, wonach für diese Taten die Unverjährbarkeit gilt. Diese Lösung entspricht auch der Lösung bei früheren Revisionen der Verjährungsfristen, und sie respektiert den Volkswillen.

5. Zum Gegenvorschlag: Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative, der ja am 13. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet worden ist, nicht in Kraft treten soll. Ich muss zugeben, dass dies eine ungewöhnliche Situation ist. Ich glaube, sie ist erstmalig in unserer Geschichte. Wir haben es hier jetzt mit einem [PAGE 534] Gesetz zu tun, das zwar vom Parlament verabschiedet worden ist, das aber noch nicht in Kraft gesetzt worden ist. Selbstverständlich hat der Bundesrat grundsätzlich die verfassungsrechtliche Pflicht, Gesetze, die vom Parlament beschlossen worden sind, dann auch in Kraft zu setzen. Hier liegt eine besondere Situation vor, die den Bundesrat veranlasst, etwas anders vorzugehen und die damalige Partialrevision, den damaligen indirekten Gegenvorschlag, nicht in Kraft zu setzen. Um die Regelungen im Bereich der strafrechtlichen Verjährung nicht noch zu komplizieren, drängt es sich für den Bundesrat auf, hier eben ausnahmsweise auf die Inkraftsetzung zu verzichten.

Das wären die fünf Punkte. Sie sehen, die Vorlage des Bundesrates erklärt damit sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verfassungsartikel. Sie erleichtert die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Sie stellt eine einheitliche Rechtsanwendung sicher, und sie setzt auch das um, was der Volkswille vorsieht.

Ich bitte Sie, auf die Ausführungsvorlage einzutreten.