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Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

Mit dieser Bestimmung werden der Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, Vertriebshandlungen und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen wie nach geltendem Recht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Da Artikel 3 Absatz 2 einen Katalog von Handlungen beinhaltet, die nicht als Vertrieb im Sinne des Kollektivanlagengesetzes gelten, könnten diese Handlungen nach geltender Formulierung je nach Auslegung von der Mehrwertsteuerpflicht erfasst werden, was dem Grundgedanken des Mehrwertsteuergesetzes widersprechen würde.

Deshalb entschied die Kommission einstimmig, dass auch die vom Vertriebsbegriff ausgenommenen Vertriebshandlungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes ausdrücklich in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f des Mehrwertsteuergesetzes aufgeführt werden sollten.