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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-06-13

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-06-13

Wortprotokoll

Artikel 5 regelt ja nur den Vertrieb strukturierter Produkte an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger. Die strukturierten Produkte und der Vertrieb sind ansonsten nicht reguliert. Bei solchen strukturierten Produkten trägt der Anleger das volle Emittentenrisiko.

Gemäss diesem Minderheitsantrag soll nun also der Schutz nichtqualifizierter Anleger aufgehoben werden; das ist die Meinung. Die vorgeschlagene Streichung der heute geltenden Bestimmung führt dazu, dass der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, der von der Schweiz aus auch an nichtqualifizierte Anleger erfolgt, in der Schweiz weder bewilligt noch beaufsichtigt würde. Wir hätten hier ein Problem. Der Anlegerschutz würde im Vergleich zur geltenden Regelung massiv verschlechtert. Das Schutzniveau beim Vertrieb an Publikumsanleger würde damit bei strukturierten Produkten tiefer liegen als beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Wir würden also bewusst eine Ungleichbehandlung schaffen, eine Ungleichbehandlung des Vertriebs sogenannter schweizerischer Produkte an nichtqualifizierte Anleger in der Schweiz und des Vertriebs von der Schweiz aus in einen anderen Staat, wo weder die vertriebenen Produkte noch der Vertrieb kontrolliert werden - solche Staaten gibt es noch.

Herr Ständerat Schmid hat gesagt, dass man davon ausgehen könne, dass weltweit alles kontrolliert werde. So ist es natürlich nicht. Das heisst, dass die Anleger überhaupt nicht geschützt wären, wenn im entsprechenden Staat keine Regulierung besteht, die den Schutz der Anleger betrifft. Es ist durchaus möglich, dass andere Regulierungen bestehen, aber keine, die den Schutz der Anleger betrifft. Wir haben in der Kommission darüber diskutiert. Das könnte tatsächlich ein Reputationsrisiko für den Finanzplatz Schweiz sein. Das kann natürlich auch - wie soll ich sagen? - missbräuchlichen Verhaltensweisen Tür und Tor öffnen. Das ist, auch ich denke das, nicht auszuschliessen. Mit Blick auf die Reputation des Schweizer Finanzplatzes und auch um nicht hinter eine Regelung zurückzugehen, die wir heute haben, möchte ich Sie schon bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Sie haben noch gefragt, Herr Ständerat Föhn, wie es mit dem Finanzdienstleistungsgesetz stehe, über das wir ja schon längere Zeit diskutieren. Wir haben Arbeitsgruppen eingesetzt, die jeweils einen einzelnen Bereich dieses Finanzdienstleistungsgesetzes erarbeiten. Frühester Zeitpunkt der Behandlung im Parlament dürfte aus heutiger Sicht - und das ist optimistisch - das Jahr 2015 sein; also noch nicht gerade morgen und übermorgen, sodass wir hier im Gesetz eine Schutzbestimmung brauchen. Möglicherweise können wir gewisse Bestimmungen anpassen, wenn wir dann einmal ein solches Finanzdienstleistungsgesetz haben. Aber heute brauchen wir die Regelung, wie sie in Artikel 5 vorgesehen ist und von der Kommissionsmehrheit unterstützt wird.

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