Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-06-14
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-06-14
Wortprotokoll
Eine kurze Bemerkung zu den Äusserungen von Herrn Janiak: Es ist grundsätzlich richtig, dass ein Unternehmen nur zwei Radiokonzessionen besitzen darf. Im Fall von Radio Basel AG hat das Bakom korrekterweise Anfang Jahr verlangt zu erfahren, was es mit dieser Veränderung des Kapitals auf sich hat. Radio Basel AG hat korrekterweise mitgeteilt, dass 15 Prozent des Kapitals den Besitzer gewechselt haben und dabei 10 Prozent von Ringier erworben wurden. Somit waren die Voraussetzungen für eine Genehmigung durch das UVEK nicht erfüllt, weil auch hier die Genehmigungslimite bei 20 Prozent liegt. Diese Handänderung war deshalb nicht genehmigungspflichtig. Das sind Fakten, an die sich das Bakom zu halten hat; es hat korrekt gehandelt.
Es ist richtig, dass sich im Fall von Energy Basel eine Frage stellt. Es ist eine ganz andere Frage. Hier haben wir seit längerer Zeit Hinweise, dass der Programmauftrag nicht erfüllt wird. Das von Ihnen genannte Aufsichtsverfahren bezieht sich exakt auf diesen Fragenkomplex. Hier muss sich auch das Bakom im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zur Durchsetzung der Konzession davon überzeugen, dass der Programmauftrag erfüllt wird. Über das hängige Verfahren kann ich keine Angaben machen, aber ich kann bestätigen, dass dieses Aufsichtsverfahren gegen den Sender eingeleitet ist.
Wichtig ist schlussendlich, dass man sich primär auf die Vorgaben des Gesetzes abstützt. Diese sind, was die Beteiligungsverhältnisse betrifft, primär quantitativer Natur. Selbstverständlich gibt es daneben andere Möglichkeiten zur Ausübung der Kontrolle. Der Gesetzgeber hat sich aber effektiv primär auf die quantitativen, die wirtschaftlichen Verhältnisse fokussiert, entsprechend muss sich auch die Aufsicht auf die Durchsetzung dieser gesetzgeberischen Vorgaben beschränken. Alles, was Sie erwähnt haben, mag politisch und von den Tatsachenverhältnissen her im Raum bleiben, aber die Aufsicht muss sich auf die Durchsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben gemäss Artikel 44 RTVG beschränken.